Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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Artikel 88 Absatz 1 BV
Die bestehende Kompetenz des Bundes zum Erlass einer Grundsatzgesetzgebung für Fusswegnetze (Alltagsnetz) und Wanderwegnetze (Freizeitnetz) soll auf Velowegnetze für den Alltags- und Freizeitverkehr ausgedehnt werden.
Artikel 88 Absatz 2 BV
Die bestehende «Kann-Formulierung» (Förderkompetenz) wird im Initiativtext durch eine «Muss-Formulierung» (Förderpflicht) ersetzt. Neben kantonalen Massnahmen können neu auch «Massnahmen Dritter» unterstützt werden. Gemeint sind damit in erster Linie Massnahmen privater Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung6, die im Auftrag des Bundes ausgewählte Bundesaufgaben erfüllen oder bei deren Erfüllung mitwirken (z.B. bei der Erarbeitung und Bereitstellung von Arbeits- und Vollzugshilfen, Geo- oder anderen Fachinformationen sowie von Aufgaben im Bereich Fachausbildung- oder Monitoring).
Der Initiativtext konkretisiert ausserdem die Qualitätsanforderungen an die Wegnetze des Langsamverkehrs («attraktiv und sicher»). Diese Konkretisierung schafft, abgesehen von der Erweiterung auf das Handlungsfeld Velo, keine neuen Bundeskompetenzen. Sie hebt lediglich auf Verfassungsstufe, was für die Fuss- und Wanderwege im entsprechenden Bundesgesetz bereits umgesetzt ist7.
Mit der Verankerung des Begriffs «Kommunikation» erhält Absatz 2 ein neues Handlungsfeld für alle Langsamverkehrsnetze. Neben reinen Fachinformationen sollen damit nach Aussagen der Initianten auch Sensibilisierungs- und Motivationskampagnen erfolgen, die bei der Bevölkerung Verhaltensänderungen in Richtung mehr zu Fuss gehen und Velo fahren bewirken8.
Mit dem eingefügten «Zuständigkeitsvorbehalt zu Gunsten der Kantone» (letzter Teilsatz) bringt der Initiativtext zum Ausdruck, dass er die bestehende föderalistische Aufgabenteilung bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Wegnetze des Langsamverkehrs nicht in Frage stellt, sondern bekräftigt.
Artikel 88 Absatz 3 BV
Mit dieser Ergänzung soll der Bund – wie bei den Fuss- und Wanderwegen – verpflichtet werden, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kantonalen und kommunalen Velonetze zu nehmen und Velowege zu ersetzen, die er aufheben muss.
6 Siehe Art. 12 und Art. 8 FWG; z.B. «Schweizer Wanderwege», «Fussverkehr Schweiz», «SchweizMobil»
7 Siehe bspw. Art. 6 Abs. 1 FWG oder Art. 7 Abs. 2 Bst. c und d FWG
8 Medienmitteilung Pro Velo Schweiz vom 8.11.2014 zur Lancierung der Velo-Initiative