Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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Fachinformationen über die Wegnetze des Langsamverkehrs. Von dieser Beschränkung nicht berührt sind Informations- und Kommunikationsmassnahmen, die gestützt auf andere Rechtsgrundlagen erfolgen, z.B. im Rahmen der Gesetzgebungen über Energie, Umwelt, Gesundheit oder Tourismusförderung.
Der im Initiativtext verankerte «Zuständigkeitsvorbehalt zu Gunsten der Kantone» (letzter Teilsatz) nimmt Bezug auf die Aufgabenteilung und Zuständigkeitsordnung bei Planung, Bau und Unterhalt der Wegnetze des Langsamverkehrs. Da die Kompetenzen der Kantone mit Blick auf die in Absatz 1 verankerte (beschränkte) Grundsatzgesetzgebungskompetenz ohnehin gewahrt sind, hat ein solcher Vorbehalt aus verfassungsrechtlicher Sicht im vorliegenden Zusammenhang lediglich deklaratorische Wirkung. Folgerichtig enthält der Gegenentwurf keinen solchen Vorbehalt.
Artikel 88 Absatz 3 BV
Mit dieser Anpassung wird der Bund – wie heute bereits bei den Fuss- und Wanderwegen – verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben (z.B. bei Projektierung und Planung seiner Bundesinfrastrukturvorhaben) Rücksicht auf die kantonalen und kommunalen Velowegnetze zu nehmen und Velowege zu ersetzen, die er aufheben muss.
Die Kantone und Gemeinden erhalten damit auch im Bereich der Velowege eine verbindliche Zusicherung, dass der Bund bei der Erfüllung seiner (nationalen) Aufgaben dafür sorgt, dass die Anliegen und Bedürfnisse der kantonalen und kommunalen Wegnetze des Langsamverkehr berücksichtigt werden, und, wenn das aus überwiegenden (nationalen) Gründen nicht möglich ist, einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen bzw. zu finanzieren.
5.3 Umsetzung des Gegenentwurfs
Die Erarbeitung der Gesetzesvorlage erfolgt gemäss Vorschlag des Bundesrates in einer zweiten Phase nach der Volksabstimmung zur Verfassungsänderung.
Zur Umsetzung dieses Vorschlags stehen grundsätzlich zwei Wege offen: eine Totalrevision des bestehenden Fuss- und Wanderweggesetzes (FWG; SR 704) mit Integration der Veloverkehrsanliegen oder die Erarbeitung eines neuen Bundesgesetzes über die Velowege für den Alltags- und den Freizeitverkehr (Veloweggesetz).
6 Auswirkungen
6.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die Verankerung der Velowege in Artikel 88 BV hat – wie jede neue Bundesaufgabe – finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Eine detaillierte Abschätzung der finanziellen und personellen Auswirkungen kann aber wie üblich erst im Rahmen einer allfälligen Ausführungsgesetzgebung vorgenommen werden.