Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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wegnetzen, die in der Regel im Siedlungsgebiet liegen und hierfür geeignete und zweckmässig verbundene Infrastrukturen umfassen. Die Velowegnetze für den Freizeitverkehr befinden sich hingegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen vornehmlich der Erholung. Eine differenziertere Beschreibung der einzelnen Netzteile und Infrastrukturen wird wie bei anderen Verfassungsbegriffen in einer allfälligen Ausführungsgesetzgebung erfolgen.
Im Rahmen einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz ist der Bund im Interesse einer minimalen, gesamtschweizerischen Harmonisierung und Koordination ermächtigt, gesamtschweizerisch regelungsbedürftige Sachverhalte und Gegenstände in ihren Grundzügen zu regeln. Die detaillierte Regelung bleibt den Kantonen vorbehalten23.
Artikel 88 Absatz 2 BV
Der Gegenentwurf des Bundesrates verwirft die im Initiativtext verankerte, den Bund verpflichtende Formulierung zur Förderung und Koordination von Massnahmen der Kantone und Dritter und belässt es bei der heutigen «Kann-Formulierung» (Förderkompetenz), die dem Bund bei der Ausführungsgesetzgebung und Budgetierung die notwendigen Spielräume bewahrt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Ausführungsgesetzgebung im Bereich der Fuss- und Wanderwege ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber von dieser Förderkompetenz – abgesehen von einer analogen Erweiterung auf das Handlungsfeld Velo – im Ausführungsgesetz nur zurückhaltend Gebrauch machen wird.
Wie im heutigen Recht erlaubt diese Verfassungskompetenz dem Bund die Koordination und Unterstützung von «Massnahmen Dritter». Gemeint sind damit in erster Linie Massnahmen privater Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung24, die im Auftrag des Bundes gegen Entgelt ausgewählte Bundesaufgaben erfüllen oder bei deren Erfüllung mitwirken (z.B. bei der Erarbeitung und Bereitstellung von Arbeits- und Vollzugshilfen, Geo- oder anderen Fachinformationen sowie von Aufgaben im Bereich Fachausbildung- oder Monitoring).
Der Gegenentwurf verankert die beiden wichtigsten Qualitätsanforderungen an die Wegnetze des Langsamverkehrs «attraktiv und sicher». Diese beiden Ergänzungen schaffen, abgesehen von der Erweiterung auf das Handlungsfeld Velo, keine neuen Bundeskompetenzen. Sie präzisieren und heben lediglich auf Verfassungsstufe, was so für die Fuss- und Wanderwege im entsprechenden Bundesgesetz bereits konkretisiert ist. Angesichts der Herausforderung der insgesamt steigenden Verunfalltenzahlen beim Veloverkehr ist diese Präzisierung gerechtfertigt und stufengerecht (vgl. Ziff. 3.3.1).
Der Gegenentwurf des Bundesrates verwirft die von der Initiative vorgeschlagene Ergänzung mit der Formulierung «Kommunikation» und ersetzt ihn durch den weniger weit gehenden Begriff der «Information». Damit beschränkt der Bund bei diesem Handlungsfeld den Geltungsbereich seiner Gesetzgebungs- und Unterstützungskompetenz auf die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung allgemeiner
23 Häfelin/Haller/Keller; Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, N 1087 ff.
24 Siehe Art. 12 und Art. 8 FWG; z.B. «Schweizer Wanderwege», «Fussverkehr Schweiz» und «SchweizMobil»