Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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4 Schlussfolgerungen; Haltung des Bundesrates
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Stossrichtung der Volksinitiative – die Integration und Stärkung des Veloverkehrs auf Verfassungsebene – mit den verkehrspolitischen Grundsätzen des Bundes einhergeht und generell einen positiven Beitrag zur Erreichung weiterer bundesrätlicher Ziele leistet. Ein stärkeres Engagement des Bundes im Bereich der Velowege ist daher grundsätzlich sinnvoll und zweckmässig.
Gleichzeitig muss der Bund jedoch darauf achten, dass er bei der verfassungsmässigen Verankerung der Velowege seine finanziellen und personellen Verpflichtungen stufengerecht begrenzt. Die Textelemente der Volksinitiative, die über die einfache Ergänzung der Velowege hinausgehen (wie Anforderungen bezüglich Kommunikation, Umwandlung der «Kann-» in eine «Muss-Formulierung») widersprechen diesem Grundsatz.
Basierend auf dieser Sachlage hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, einen angemessenen Alternativvorschlag zur Velo-Initiative auszuarbeiten. Dies kann entweder mit einem indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe (Gesetzesvorlage) oder mit einem direkten Gegenentwurf auf Verfassungsebene (Verfassungsvorlage) erfolgen.
Mit einem indirekten Gegenvorschlag (Gesetzesvorlage) lässt sich im vorliegenden Fall das Hauptziel der Initiative, die verfassungsmässige und gesetzgeberische Gleichstellung der Veloinfrastrukturen (Alltag und Freizeit) mit den Infrastrukturen des Fussverkehrs und des Wanderns, nicht erreichen. Eine solche Gesetzesvorlage, die sich bezüglich Veloverkehr und Velowege im Wesentlichen nur auf die bestehenden Verfassungsgrundlagen in den Bereichen Strassenverkehr (Art. 82 BV), Nationalstrassen (Art. 83 BV) oder Raumplanung (Art. 75 BV) stützen könnte, müsste zwangsläufig Stückwerk bleiben. Eine dem Fuss- und Wanderweggesetz gleichwertige Bundesregelung für das Velo und dessen Infrastrukturen ist bei der verfassungsrechtlich vorhandenen Ausgangslage nur mit einer Verfassungsergänzung in Artikel 88 BV möglich.
Entsprechend schlägt der Bundesrat in dieser Vernehmlassungsvorlage einen «direkten Gegenentwurf» als Alternative zur Volksinitiative vor.
5 Direkter Gegenentwurf
5.1 Grundzüge des Gegenentwurfs
Die von den Initianten vorgeschlagenen Absätze 1 und 3 können mit kleineren redaktionellen Anpassungen unverändert in den Gegenentwurf übernommen werden. Ebenfalls in den Gegenentwurf übernommen werden die beiden wichtigsten Qualitätsanforderungen an die Wegnetze des Langsamverkehrs «attraktiv und sicher» sowie die Kompetenz zur Koordination und Unterstützung von «Massnahmen Dritter» (Abs. 2).