Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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3.3 Weitere Überlegungen
3.3.1 Bundesanforderungen bzgl. Sicherheit und Attraktivität
Abgesehen von der Erweiterung auf das Handlungsfeld Velo erzeugt die Verankerung der Qualitätsziele «sicher und attraktiv» für Wegnetze keine neuen Bundeskompetenzen. Diese Konkretisierung hebt lediglich auf Verfassungsstufe, was heute im Fuss- und Wanderweggesetz bereits so geregelt ist.
Inhaltlich kann gegen die Nennung der Qualitätsziele nichts eingewendet werden. Ihre Erwähnung ist sach- und stufengerecht, insbesondere auch bezüglich des für alle Verkehrsmittel wichtigen Kriteriums Sicherheit. Während bei den übrigen Verkehrsträgern die Zahlen der Schwerverunfallten (Getötete und Schwerverletzte) insgesamt rückläufig sind, konnte die Zahl der schwerverunfallten Velofahrenden in den letzten Jahren nicht gesenkt werden; bei den E-Bike-Fahrenden ist sogar ein Anstieg zu verzeichnen20. Velofahren wird zurzeit deshalb oft als unsicher wahrgenommen, was in den letzten Jahren unter anderem dazu geführt hat, dass Kinder und Jugendliche immer weniger das Velo benützen21.
3.3.2 Aufgabenteilung Bund, Kantone, Gemeinden
Nach dem Willen der Initianten soll mit der Velo-Initiative möglichst wenig in den Zuständigkeitsbereich der Kantone eingegriffen werden. Mit dem in Absatz 2 verankerten Zuständigkeitsvorbehalt zu Gunsten der Kantone bringt der Initiativtext zum Ausdruck, dass er die bestehende, föderalistische Aufgabenteilung bei Planung, Bau und Unterhalt der Langsamverkehrs-Wegnetze nicht in Frage stellen will. Die Initiative möchte lediglich, dass der Bund in Zukunft analog zu den Bestimmungen über Fuss- und Wanderwegnetze auch Grundsätze über Velowegnetze festlegt und die Kantone fachlich, koordinierend und nötigenfalls finanziell bei deren Vollzug unterstützt.
Vor dem Hintergrund der gleichartigen Aufgabenteilung bei den Fuss- und den Wanderwegen sind grössere föderalistische Bedenken gegen die Verankerung der Velowege in der Bundesverfassung weitgehend unbegründet. Das gilt insbesondere dann, wenn die allfällige Ausführungsgesetzgebung umsichtig als Grundsatzgesetzgebung und im Sinne einer Verbundaufgabe konzipiert wird.
3.3.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Aufgrund der Initiative ergeben sich keine Konflikte mit dem Völkerrecht im Allgemeinen, dem Landverkehrsabkommen oder anderen internationalen Vereinbarungen im Bereich Verkehr oder Verkehrsinfrastrukturen.
20 ASTRA-Medienmitteilung vom 31.03.2016; Dateianhänge «Strassenverkehrsunfälle 2015 – Tabellen»
21 ASTRA 2014: Mobilität von Kindern und Jugendlichen. Entwicklungen von 1994 bis 2010, Materialien Langsamverkehr Nr. 135; S. 11