Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten

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Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» wurde am 17. Februar 2015 von der Bundeskanzlei vorgeprüft2 und am 1. März 2016 mit den nötigen Unterschriften eingereicht.

Mit Verfügung vom 15. März 2016 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 105‘234 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.3

Die Initiative hat die Form des ausgearbeiteten Entwurfs. Der Bundesrat unterbreitet dazu einen direkten Gegenentwurf. Nach Artikel 97 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes4 (ParlG) hat der Bundesrat somit bis zum 1. September 2017 die Beschlussentwürfe und eine Botschaft zu unterbreiten. Die Bundesversammlung hat nach Artikel 100 ParlG bis zum 1. September 2018 über die Abstimmungsempfehlung zu beschliessen.

Gültigkeit der Initiative

Die Initiative erfüllt die Anforderungen an die Gültigkeit nach Artikel 139 Absatz 3 BV:

a) Sie ist als vollständig ausgearbeiteter Entwurf formuliert und erfüllt somit die

Anforderungen an die Einheit der Form.

b) Zwischen den einzelnen Teilen der Initiative besteht ein sachlicher Zusammen-

hang. Die Initiative erfüllt somit die Anforderungen an die Einheit der Materie.

c) Die Initiative verletzt keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie

erfüllt somit die Anforderungen an die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht.

2.2 Ziele und Inhalt der Initiative

2.2.1 Ziele der Volksinitiative

Mit der Velo-Initiative soll der bestehende Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 Bundesverfassung; BV, SR 101) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzt werden.

Kantone und Gemeinden sollen, wie sie das heute bereits bei den Fuss- und Wanderwegen tun, ein attraktives und sicheres Velowegnetz erstellen und betreiben. Der Bund soll sie dabei – unter Wahrung der kantonalen Zuständigkeiten - fachlich, koordinierend und finanziell unterstützen. Der Bund soll nicht nur Grundsätze für Fuss- und Wanderwegnetze festlegen, sondern neu auch für Netze für den Alltags- und Freizeitveloverkehr. Überdies soll der Bund Kommunikationsmassnahmen zu Gunsten dieser nicht oder schwach motorisierten Verkehrsformen unterstützen. Schliesslich soll der Bund, wie bei den Fuss- und Wanderwegen, verpflichtet wer-

2 BBl 2015 1819

3 BBl 2016 1791

4 SR 171.10