Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten

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den, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kantonalen und kommunalen Veloinfrastrukturen zu nehmen und Velowege zu ersetzen, die er aufheben muss.

Neben der rechtlichen, planerischen und finanziellen Gleichstellung der Velowegnetze mit den Fuss- und Wanderwegnetzen möchten die Initianten «der Schweiz eine starke neue Velokultur geben». Sie sind überzeugt, dass dann «mehr Menschen häufiger Velo fahren»5. Dies käme allen zu Gute, denn Velo fahren sei platzsparend,

gesund und umweltfreundlich. Die Schweiz mit ihren grösstenteils kurzen Wegen sei prädestiniert für das Velo.

2.2.2 Trägerschaft der Volksinitiative

Die Trägerschaft der Velo-Initiative (www.velo-initiative.ch) besteht aus 26 Verbänden und Parteien. Neben Verkehrsverbänden gehören dazu auch Organisationen aus dem Gesundheits-, Energie- und Umweltbereich, die sich nicht nur aus verkehrspolitischen, sondern auch aus anderen Gründen für eine Verbesserung des Verkehrsangebots zu Gunsten energiesparender, umweltschonender und gesunder Mobilitätsformen einsetzen.

2.3 Erläuterung und Auslegung des Initiativtextes

Die beantragten Änderungen von Artikel 88 BV lassen sich am einfachsten mit einem synoptischen Vergleich der aktuellen BV (linke Spalte) mit dem Initiativtext (rechte Spalte) erkennen und erläutern.

Art. 88 Fuss- und Wanderwege Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege

( aktuelle Bundesverfassung) ( Initiativtext)

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest. Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone zur 2 Er fördert und koordiniert Massnahmen der Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstüt- Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung zen und koordinieren. attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugeersetzt Wege, die er aufheben muss. hörende Wege aufheben, so ersetzt er sie.

5 Medienmitteilung vom 1. März 2016 des Trägervereins der Velo-Initiative