Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/13: Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege; direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» · 16 Seiten
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3.1.3 Berücksichtigung früherer politischer Bestrebungen
Die Velo-Initiative verlangt mehr oder weniger das, was der Nationalrat bereits 1977 in seinem Gegenentwurf zur Fuss- und Wanderweg-Initiative vorgeschlagen hatte. Der Nationalrat wollte die Velowege bereits damals in den Verfassungstext aufnehmen, konnte sich im Differenzbereinigungsverfahren mit dem Ständerat aber nicht einigen (vgl. BBl 1978 IV 816). Am 18. Februar 1979 wurde der Fuss- und Wanderwegartikel (ohne Velowege) mit einem Ja-Anteil von rund 78 Prozent und den Stimmen aller Stände mit Ausnahme des Kantons Wallis angenommen (BBl 1979 II 8).
3.1.4 Gleichwertige Behandlung der Fuss-, Wander- und Velowege
Das Velo nimmt im Bereich des Langsamverkehrs eine wichtige Rolle ein und leistet einen grossen Beitrag zu dessen Leistungsfähigkeit. Aus verkehrlicher Sicht ist es daher nicht begründbar, warum der Veloverkehr auf Verfassungsebene nicht dieselbe Berücksichtigung findet wie der Fussverkehr und das Wandern.
3.2 Was gegen die Initiative spricht
3.2.1 Bewährte Kompetenzregelungen werden ausgedehnt
In der Volksinitiative nicht überzeugend gelöst sind mit Blick auf die bewährten Kompetenzregelungen für die Fuss- und Wanderwege diejenigen Textelemente, die über die einfache und gleichwertige Ergänzung mit den Velowegen hinausgehen.
Aus finanzpolitischen Gründen unerwünscht ist beispielsweise der in Artikel 88 Absatz 2 BV angestrebte Wechsel von der heutigen «Kann-Formulierung» (Unterstützungskompetenz) zu einer verpflichtenden «Muss-Formulierung» (Unterstützungspflicht), die dem Gesetzgeber den heute bestehenden Handlungsspielraum nimmt.
Ebenso über den bisherigen Rahmen bei den Fuss- und Wanderwegen hinaus geht die Forderung nach Kommunikationsmassnahmen, die gemäss Initiativtext nicht nur für Velo-, sondern auch für Fuss- und Wanderwege gelten sollen.
3.2.2 Zuständigkeitsvorbehalt zu Gunsten der Kantone
Der Initiativtext bringt zum Ausdruck, dass er die bisherige föderalistische Aufgabenteilung nicht in Frage stellt. Dieser Zuständigkeitsvorbehalt ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht hat er im vorliegenden Zusammenhang indessen lediglich deklaratorische Wirkung, da die Kompetenzen der Kantone mit Blick auf die in Artikel 88 Absatz 1 BV verankerte (beschränkte) Grundsatzgesetzgebungskompetenz ohnehin gewahrt sind.