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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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Art. 20 Abs. 2

2... Belege, die von Urkundspersonen gemäss EÖBV erstellt worden sind, müssen den Anforderungen der EÖBV entsprechen.

Art. 166 Abs. 6

6Anmeldungen, Belege oder sonstige Dokumente in Papierform können zwecks Aufbewahrung vom Handelsregisteramt elektronisch eingelesen und nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 beglaubigt werden. Gebundene Papierdokumente dürfen zertrennt werden, um sie elektronisch einzulesen. Unter Vorbehalt von anders lautenden Bestimmungen des kantonalen Rechts können die Originale auf Papier vernichtet werden.