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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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a. das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Kantonswappen;
b. die Kantonsbezeichnung;
c. den Namen und den Vornamen der Urkundsperson gemäss Pass oder Identitätskarte sowie die UID;
d. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung;
e. die Umschreibung der Befugnis der Urkundsperson zur Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen nach dem massgebenden Recht.
3Die Kantone können die Anbringung weiterer Elemente auf der Verbalseite unterhalb der Zulassungsbestätigung vorsehen. Solche zusätzlichen Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen.
4Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Gestaltung der Zulassungsbestätigung und legt die Formulierungen für die Umschreibung der Befugnisse fest.
Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift
1Die Urschrift wird auf Papier erstellt.
2Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise elektronisch eingelesen.
3Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass das Dokument mit der Urschrift oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt.
4Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen.
5Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische Ausfertigung im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c–e.
Art. 11 Elektronische öffentliche Urkunden aus einem öffentlichen
Register
1Zum Erstellen einer elektronischen öffentlichen Urkunde aus einem öffentlichen Register fügt die Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass es sich um einen amtlichen Auszug, eine Bescheinigung oder eine Bestätigung aus dem betreffenden öffentlichen Register handelt.
2Sie erstellt das Dokument im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1.