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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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Art. 5 Abs. 1bis
1bisDas Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schaltet die im UPReg eingetragenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Oberaufsichtsbehörde frei, die als Urkundspersonen über eine Zulassungsbestätigung nach EÖBV verfügen. Jede Änderung der im Register geführten Angaben muss unverzüglich im UPReg nachgetragen werden.
Art. 11 Abs. 1bisund 6
1bisDie elektronische Ausfertigung eines beglaubigten Auszugs über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister sowie die elektronischen Kopien von Anmeldungen und von Belegen müssen mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet und mit einer Zulassungsbestätigung gemäss EÖBV versehen sein.
6Ist eine Rechtseinheit nicht eingetragen, so bescheinigt dies das Handelsregisteramt auf Verlangen. Die elektronische Ausfertigung dieser Bescheinigung muss mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES unterzeichnet und mit einer Zulassungsbestätigung gemäss EÖBV versehen sein.
Art. 12a Abs. 3 und 4 Bst. a
3Die elektronischen Kopien müssen mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES unterzeichnet und mit einer Zulassungsbestätigung gemäss EÖBV versehen sein.
4Auf den beglaubigten Kopien ist der Hinweis anzubringen:
a. dass die Kopie mit dem Originaldokument oder dessen entsprechenden Teile übereinstimmt;
Art. 12d
Aufgehoben
Art. 12e
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechend Anwendung auf die Zustellung von beglaubigten elektronischen Auszügen aus dem Tages- oder Hauptregister. Auf den elektronischen Auszügen ist der Hinweis anzubringen, dass es sich um einen beglaubigten Registerauszug handelt.
17 BBl 2016 2021; SR …