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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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Art. 12 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments

1Zum Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments wird dieses ganz oder teilweise elektronisch eingelesen.

2Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass das Dokument mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.

3Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c–e.

Art. 13 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen

Dokuments

1Zum Erstellen eines beglaubigten Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments wird das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument ganz oder teilweise auf Papier ausgedruckt.

2Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal an, dass der Ausdruck mit dem vorgelegten elektronischen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt.

3Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsperson die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich:

a. Integrität des Dokuments;

b. Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin;

c. Gültigkeit und Qualität der Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;

d. Zeitpunkt der Signatur und Vorhandensein eines qualifizierten Zeitstempels auf dem Dokument.

4Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach dem anwendbaren Recht.

5Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkannten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie wahrnehmen kann.

Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen

Unterschrift auf einem Papierdokument

1Zum Erstellen einer elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument wird dieses ganz oder teilweise, einschliesslich der Unterschrift, elektronisch eingelesen.

2Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass die Unterschrift auf dem Papierdokument vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin: