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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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erstellt werden, sofern diese eine vergleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten.

2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Art. 5 Betrieb

Das Bundesamt für Justiz (BJ) betreibt das UPReg.

Art. 6 Datenhoheit und Datenführung

1Daten von Urkundspersonen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, unterstehen der Hoheit und Verantwortung des betreffenden Kantons. Der Kanton führt diese Daten im UPReg und sorgt dafür, dass sie jederzeit aktuell sind.

2Kantone, die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, tragen mindestens die im Kanton zugelassenen Personen in das UPReg ein, die diese Dienstleistungen anbieten.

3Daten von Urkundspersonen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, unterstehen der Datenhoheit und -verantwortung dieser Behörde.

4Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone können die Daten über eine Schnittstelle liefern. Das EJPD definiert die technischen Anforderungen an die Schnittstelle.

Art. 7 In das UPReg eintragbare Personen

1In das UPReg eingetragen werden können:

a. Urkundspersonen;

b. Personen der entsprechenden Aufsichtsbehörden der Kantone und des Bundes, die zur Führung der Daten der im UPReg eingetragenen Personen befugt sind.

2Jede Person ist mit ihrer Funktion und ihrer zugehörigen Organisation einzutragen. Pro Person können mehrere Funktionen eingetragen werden.

3In der Funktion als Person einer Aufsichtsbehörde können keine Zulassungsbestätigungen abgerufen werden.

Art. 8 Einträge

1Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:

a. Name und Vorname gemäss Pass oder Identitätskarte;

b. Geburtsdatum;