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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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c. Staatsangehörigkeit;
d. Geschäfts- oder Amtsadresse;
e. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons;
f. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
g. Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h. gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i. die digitalen Zertifikate, die zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen verwendet werden oder wurden.
2Die Urkundsperson stellt dem UPReg die Zertifikate nach Absatz 1 Buchstabe i zu.
3Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame (historische) Daten bleiben in deaktiviertem Zustand bestehen.
4Die Daten des UPReg, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, sind öffentlich.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 9 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor:
a. Sie erstellt das elektronische Dokument.
b. Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf dem oberen Drittel einer zusätzlichen Seite (Verbalseite) an.
c. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format.
d. Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur.
e. Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie an.
2Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden sichtbaren Inhalt:
4 SR 431.03
5 BBl 2016 2021; SR …