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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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Art. 19 Gebührenfreier Bezug
Gebührenfrei ist die Ausgabe der Zulassungsbestätigung für beglaubigte elektronische Kopien von Anmeldungen, Belegen oder sonstigen Dokumenten in Papierform oder in elektronischer Form, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handelsregisterbehörden, Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter erstellt werden:
a. zwecks Aufbewahrung; oder
b. zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmung
Das EJPD regelt, wie die Handelsregister- und Grundbuchämter die Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen überprüfen, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr