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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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der Funktion 'Mitarbeiterin / Mitarbeiter kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen' respektive 'Mitarbeiterin / Mitarbeiter des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen' eingetragen werden. Die Freischaltung erfolgt durch das EAZW respektive durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

3Eine gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung vom ...12 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) im UPReg eingetragene Urkundsperson wendet anlässlich der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung die gemäss EÖBV vorgesehenen Verfahren an.

4Die Aktualisierung der Einträge im UPReg richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1 EÖBV.

Art. 6 Zivilstandsdokumente

1Das EAZW legt die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zu verwendenden Formulare zur Erstellung von Zivilstandsdokumenten fest.

2Zivilstandsdokumente in Papierform sind nach den Weisungen des EAZW bezüglich Papierqualität und Anforderungen an die Beschriftung zu erstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.

3Zivilstandsdokumente in elektronischer Form sind nach Artikel 9 EÖBV zu erstellen.

4Die Zuständigkeit für die Bekanntgabe richtet sich nach Artikel 44a, die Form nach Artikel 47.

Art. 47 Form der Bekanntgabe

1Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen (Art. 6) in Form einer öffentlichen Urkunde bekanntgegeben.

2Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:

a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung in Form einer öffentlichen Urkunde;

b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister in Form einer öffentlichen Urkunde;

c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges in Form einer öffentlichen Urkunde;

12 SR ...