Vorlage
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
beiterin oder Mitarbeiter eines Handelsregisteramtes, Ingenieur-Geometerin und Ingenieur-Geometer3 oder eine andere Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen;
b. Register der Urkundspersonen (UPReg): Informatiksystem, das den Urkundspersonen ihre Zulassungsbestätigungen ausgibt;
c. Zulassungsbestätigung: für die Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung aus dem UP-Reg abgerufener elektronischer Nachweis der entsprechenden Befugnis;
d. elektronische öffentliche Urkunde: in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren durch eine zuständige Urkundsperson erstellte Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem elektronischen Dokument;
e. elektronische Ausfertigung: elektronische öffentliche Urkunde, die den Inhalt einer auf Papier erstellten Urschrift in einem elektronischen Dokument wortgetreu wiedergibt;
f. elektronische Beglaubigung: elektronische Bescheinigung der Echtheit einer eigenhändigen Unterschrift, eines Handzeichens oder der Übereinstimmung einer Kopie oder eines Auszugs mit dem Original;
g. Verbal: Vermerk über die Feststellungen der Urkundsperson bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen.
2Den elektronischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind amtliche Auszüge aus öffentlichen Registern, Bestätigungen über darin geführte Bescheinigungen sowie über darin nicht geführte Daten.
Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
1Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind denjenigen auf Papier gleichgestellt.
2Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
Art. 4 Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Ist eine elektronische öffentliche Urkunde oder elektronische Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von den Vorschriften dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen
3 Gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG), SR 510.62