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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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Anhang (Art. 21)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 23. September 20117 über die elektronische öffentliche Beurkundung wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Oktober 19998 über die Gebühren im Zivilstandswesen
Art. 7 Abs. 1 Bst. g
1Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
g. Gebühren für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung nach Artikel
16 der Verordnung vom ...9 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)
Dienstleistungen der Zivilstandsämter
Ziff. I. Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3.3
1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregis-
ter nach Artikel 47 ZStV
2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform ge-
führten Zivilstandsregister nach Artikel 47 ZStV
7AS 2011 4779, 2012 5433