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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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Anhang (Art. 21)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 23. September 20117 über die elektronische öffentliche Beurkundung wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 27. Oktober 19998 über die Gebühren im Zivilstandswesen

Art. 7 Abs. 1 Bst. g

1Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

g. Gebühren für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung nach Artikel

16 der Verordnung vom ...9 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.

Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)

Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Ziff. I. Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3.3

1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Personenstandsregis-

ter nach Artikel 47 ZStV

2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform ge-

führten Zivilstandsregister nach Artikel 47 ZStV

7AS 2011 4779, 2012 5433

8 SR 172.042.110

9 SR 943.033