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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;

e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann.

3Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

3bisDie Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden aus dem Zivilstandsrespektive Personenstandsregister richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 9 und 11 EÖBV.

3terDie Erstellung einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments, eines beglaubigten Papierausdrucks eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument sowie die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 9 und 12 ff. EÖBV.

4Der Zugriff auf die im Personenstandsregister geführten Daten im Abrufverfahren durch Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.

Art. 81 Abs. 2

2Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

Art. 99c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...

Die Eintragungen und Freischaltungen im URPeg nach Artikel 4a Absatz 1 müssen innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen.

3. Grundbuchverordnung vom 23. September 201113

Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2

b. öffentliche Urkunde:

2. nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Verordnung vom ...14 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen beurkundetes elektronisches Dokument;

13 SR 211.432.1

14 SR ...