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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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Art. 32 Erstellung von amtlichen Auszügen

1Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift ausgestellt.

2Auszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift ausgestellt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.

3Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach Artikel 11 EÖBV.

4Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach Artikel 12 EÖBV.

Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt

1Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentliche Urkunde oder elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV, finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung. Für die übrigen Dokumente bestehen keine Formerfordernisse.

2Die Zustellung richtet sich sinngemäss nach Artikel 40 und setzt voraus, dass die beteiligte Partei dem Grundbuchamt ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung und zur gewählten Übermittlungsform mitgeteilt hat.

4. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200715

Art. 4 Abs. 1bis

1bisDie kantonalen Aufsichtsbehörden schalten die im Register der Urkundspersonen (UPReg) gemäss Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)16 eingetragenen und im Kanton zugelassenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter frei, welche die elektronische Ausfertigungen von Auszügen über die Einträge einer Rechtseinheit, elektronische Kopien von Anmeldungen und von Belegen, elektronische Beglaubigungen von Unterschriften, die Beglaubigung von Papierkopien elektronischer Dokumente anbieten und elektronische Bestätigungen über eine Nichteintragung einer Rechtseinheit erstellen sowie am elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmen. Jede Änderung der im Register geführten Angaben muss unverzüglich im UPReg nachgetragen werden.

15 SR 221.411

16 SR ...