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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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a. in Anwesenheit der Urkundsperson eigenhändig geschrieben wurde; oder

b. als eigene Unterschrift anerkannt wurde.

3Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische Beglaubigung im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c–e.

Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur

1Zur Erstellung einer elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Signatur fügt die Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal an, dass die elektronische Signatur vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin:

a. in Anwesenheit der Urkundsperson selber vorgenommen wurde; oder

b. als selber vorgenommene elektronische Signatur anerkannt wurde.

2Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische Beglaubigung im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c–e.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 16 Grundsatz

Das BJ erhebt für die Ausgabe der Zulassungsbestätigung eine Gebühr von 2 Franken pro Dokument.

Art. 17 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046 (AllgGebV).

Art. 18 Rechnungsstellung und Verzugsfolgen

1Das BJ stellt die Gebühren jährlich direkt den Urkundspersonen in Rechnung.

2Anderslautende Vereinbarungen zwischen dem BJ und dem Kanton oder der nach dem anwendbaren Recht zuständigen Stelle bleiben vorbehalten.

3Befindet sich die gebührenpflichtige Person im Verzug, kann das BJ diese von den Dienstleistungen des UPReg ausschliessen.

6 SR 172.041.1