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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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Variante zu Art. 22a VE-VOSTRA-Verordnung:
Art. 82 Abs. 1bis–1quater
1bisDie Gerichtsbehörden melden dem SEM rechtskräftige strafrechtliche Urteile, in denen eine Landesverweisung angeordnet wird.
1terDie für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden melden dem SEM folgende Vollzugsentscheide:
a. Entscheide, die den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung bewirken;
b. Entscheide, die den Beginn der Landesverweisung auslösen.
1quaterIst gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung ausgesprochen worden, so melden die Rechtshilfebehörden des Bundes das Datum, an dem die betroffene Person an einen anderen Staat ausgeliefert oder für den Strafvollzug im Heimatstaat überstellt wurde.
2. Verordnung vom 22. Oktober 20087 über die Einreise und die Visumertei-
lung
Art. 37 Abs. 1 Bst. d
1An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:
d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs8 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19279 betroffen sind.
3. Verordnung vom 11. August 199910 über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen
Titel
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landes-
verweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Art. 2 Umfang der Vollzugsunterstützung
(Art 71 Bst. a AuG)
1Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Auswei-