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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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2Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat.
3Zuständig für den Vollzug von zusammentreffenden Landesverweisungen aus verschiedenen Kantonen ist, sobald die Landesverweisungen gemeinsam zu vollziehen sind, der Kanton, der die später endende Landesverweisung angeordnet hat. Die Kantone können abweichende Vereinbarungen treffen.
Art. 16 Abs. 1
1Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen und des Vollzugs der Landesverweisung trägt der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
4a. Abschnitt: Beginn der Dauer der Landesverweisung
Art. 17a
Als Ausreisedatum nach Artikel 66c Absatz 5 StGB gilt das in der Ausreiseverfügung der Vollzugsbehörden festgelegte Datum, es sei denn, das effektive Ausreisedatum ist bekannt oder es stellt sich nachträglich heraus, dass die verurteilte Person die Schweiz nicht verlassen hat.
8. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200652
Art. 4 Abs. 1 Bst. ebis
1Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:
ebis. die Landesverweisung, sofern sie in der Schweiz ausgesprochen worden ist (Art. 66a und 66abisStGB und Art. 49a und 49abisMStG);
Art. 6 Abs. 4
4Ist gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung ausgesprochen worden, so muss die zuständige Behörde folgende Vollzugsentscheide und nachträglich erhobenen Vollzugsdaten in VOSTRA eintragen oder melden:
a. das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (effektives Ausreisedatum) oder, sofern dieses Datum nicht bekannt ist, das in der Ausreiseverfügung der Vollzugsbehörden festgelegte Datum (verfügtes Ausreisedatum) sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, unkontrollierte Ausreise;
b. den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung;
52 SR 331