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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten

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Als definitive Ausreise gemäss Artikel 84 Absatz 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 RDV oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

4. Asylverordnung 1 vom 11. August 199933

Art. 32 Sachüberschrift sowie Buchstaben c und d

Nichtverfügen der Wegweisung

(Art. 44 Abs. 1 AsylG)

Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:

c. von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung oder nach Artikel 68 AuG34 betroffen ist; oder

d. von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs35 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736 (MStG) betroffen ist.

Art. 34 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 34a Meldungen der kantonalen Behörden

Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB37 oder Artikel 49a oder 49abis MStG38, die kontrollierte Ausreise, das Feststellen des Untertauchens oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.

Art. 43 Abs. 2

2Die kantonale Behörde kann vor dem Vollzug der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB39 oder Artikel 49a oder 49abis

33 SR 142.311

34 SR 142.20

35 SR 311.0

36 SR 321.0

37 SR 311.0

38 SR 321.0

39 SR 311.0