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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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Die vom SEM geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB29 oder Artikel 49a oder 49abisMStG30 ausgesprochen wurde, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden einzeln abgerechnet.
Art. 15a Abs. 1 Einleitungssatz
1Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:
Art. 15f Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur die französiche Fassung.
Art. 15g Abs. 1
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 15h Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2
Betrifft nur die französiche Fassung.
Art. 15i Abs. 1
Betrifft nur die französischen Fasssung.
Art. 15j Bst. b
Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB31 oder Artikel 49a oder 49abisMStG32 offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.
Art. 18
Aufgehoben
Art. 26a Einleitungssatz und Bst. d
29 SR 311.0
30 SR 321.0
31 SR 311.0
32 SR 321.0