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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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Art. 22 Abs. 1quater
1quaterDie nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstaben c–l und 2septiesStGB sowie nach Absatz 1 Buchstaben b–j und Absatz 1bisdes vorliegenden Artikels können Urteile, die eine Landesverweisung aus der Schweiz enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 Absätze 1–5 StGB länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.
Variante zu Art. 82 Abs. 1bis–1quaterVE-VZAE:
Art. 22a Automatische Weitergabe von Daten an das Staatssekretariat für
Migration
Zur Übernahme der Daten über die Landesverweisung in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), meldet das BJ dem Staatssekretariat für Migration:
a. rechtskräfige Urteile, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde;
b. Eintragungen nach Artikel 6 Absatz 4;
c. Änderungen, welche die Landesverweisung betreffen.
Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz und Ziff. 13.bis, 28 und 29
2Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheint, so werden folgende Daten aus dem Datensatz über Urteile (Anhang 1 Ziff. 4) oder dem Datensatz über nachträgliche Entscheide, Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten (Anhang 1 Ziff. 5) aufgeführt:
13.bisbei der Landesverweisung: Dauer der Landesverweisung gemäss Urteilsdispositiv (Ziff. 4.22);
28.53 beim Tätigkeitsverbot sowie Kontakt- und Rayonverbot: Angaben gemäss Ziffer 11, Angaben des Referenzverbots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Angaben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Änderung, Aufhebungsdatum, Angaben zu Begleitmassnahmen (Ziff. 5.16);
29. nachträglich erhobene Vollzugsdaten bei der Landesverweisung: das effektive Ausreisedatum oder, sofern dieses Datum nicht bekannt ist, das verfügte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, unkontrollierte Ausreise (Ziff. 5.17).
Anhang 1 Ziff. 4.22, 5 und 5.17
4.22 Bei der Landesverweisung: Dauer der Landesverweisung gemäss Urteilsdis-
positiv
53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).