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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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c. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.
Art. 9 Bst. b und bbis
Nicht eingetragen werden:
b. die Verurteilungen, bei denen einzig von der Bestrafung abgesehen wird;
bbis. Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;
Art. 12 Abs. 6
6Das Gesuch um Berechnung der Frist zur Entfernung eines Urteils mit Landesverweisung nach Artikel 369 Absatz 5bisdritter Satz StGB ist zusammen mit der Einbürgerungsbestätigung an das BJ zu richten.
Art. 16 Abs. 1 Bst. d
1Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:
d. die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständig sind.
Art. 17 Abs. 1 und 3
1Kantonale Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden sowie Ausländerbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.
3Die Strafjustiz- und die Rechtshilfebehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.
Art. 21 Abs. 1, 2 Bst. j und 5
1Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätze 2, 2bis, 2terund 4 StGB.
2Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikl 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3bisStGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben hötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):
j Informationsvermittlung an ausländische SIRENE-Büros, sofern diese Daten zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern benötigt werden.
5Behörden nach den Absätzen 2–4 können Urteile, die eine Landesverweisung aus der Schweiz enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 Absätze 1–5 StGB länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.