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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten

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Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB47 oder Artikel 49a oder 49abisMStG48 ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.

Art. 19 Abs. 1 Bst. dbis

1Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

dbis. die ausländische Person rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB49 oder Artikel 49a oder 49abisMStG50 verurteilt wurde;

7. Verordnung vom 19. September 200651 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Art. 1 Bst. cbis

Diese Verordnung regelt:

cbis. den Beginn der Dauer der Landesverweisung;

Art. 12a Gleichzeitig vollziehbare Landesverweisungen

1Treffen Landesverweisungen zusammen, so gehen sie für die Dauer, in der sie gleichzeitig vollzogen werden, ineinander auf.

2Werden eine obligatorische und eine nicht obligatorische Landesverweisung gleichzeitig vollzogen, so gilt für den Aufschub des Vollzugs Artikel 66d StGB.

Art. 12b Gleichzeitig mit einer Landesverweisung vollziehbare Strafen

und freiheitsentziehende Massnahmen

Trifft eine Landesverweisung mit Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen im Vollzug zusammen, so ist Artikel 66c Absätze 2 und 3 StGB anwendbar.

Art. 14a Landesverweisung

1Trifft eine Landesverweisung mit Strafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen aus einem anderen Kanton im Vollzug zusammen, so ist Artikel 66c Absätze 2 und 3 StGB anwendbar.

47 SR 311.0

48 SR 321.0

49 SR 311.0

50 SR 321.0

51 SR 311.01