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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten

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9. RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200854

Art. 3 Abs. 1 Bst. k und Abs. 2 Bst. f

1Folgende Behörden können fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden:

k. die für den Vollzug von Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs55 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192756 zuständigen Behörden für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d BPI.

2Folgende am RIPOL beteiligte Behörden können Ausschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben auch direkt in das RIPOL eingeben:

f. die für den Vollzug von Landesverweisungen zuständigen Behörden für Zwecke nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d BPI.

10. Verordnung vom 6. Dezember 201357 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

Art. 17 Abs. 4

4Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs58 oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192759 löscht fedpol die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.

11. N-SIS-Verordnung vom 8. März 201360

Art. 7 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 und Bst. i

1Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:

f. der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM:

1. für die Prüfung eines Visumgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthalts-

54 SR 361.0

55 SR 311.0

56 SR 321.0

57 SR 361.3

58 SR 311.0

59 SR 321.0

60 SR 362.0