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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten

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MStG40 beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.

5. Asylverordnung 2 vom 11. August 199941

Art. 24 Abs. 1 Bst. bbisund dbis

1Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

bbis. ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs42 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192743 (MStG) die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches;

dbis. ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit der Einreise;

6. Verordnung vom 14. November 201244 über die Ausstellung von Reisedo-

kumenten für ausländische Personen

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

1Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt folgende Reisedokumente aus:

d. Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs45 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192746 (MStG).

Art. 6 Reiseersatzdokument

40SR 321.0

41 SR 142.312

42 SR 311.0

43 SR 321.0

44 SR 143.5

45 SR 311.0

46 SR 321.0