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Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 17 Seiten
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verweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS,
i. die kantonalen Migrationsbehörden: für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS;
Art. 18 Abs. 4 und 5
4Es informiert unverzüglich den Rechtsdienst fedpol, wenn eine Person angehalten wird, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AuG61 zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.
5Es informiert unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde, wenn eine Person angehalten wird, die zur Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs62 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192763 (MStG) ausgeschrieben ist.
Art. 20 Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.
Art. 21 Abs. 3 Satz 2
3… Informationen über die Landesverweisung werden aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA bezogen.
Art. 51 Sachüberschrift
Recht auf Information bei der Auferlegung einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
II
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
61 SR 142.20
62 SR 311.0
63 SR 321.0