Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten
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Art. 21a Abs. 3 Bst. b
Kanton SH
Der Begriff „Anbindung“ ist im erläuternden Bericht zu definieren.
Art. 21a Abs. 3 Bst. c
Kantone AR, BL, BS, FR, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD / RK MZF
Der Begriff „redundante Verbindung“ ist im erläuternden Bericht zu definieren.
Art. 21a Abs. 3 Bst. d
Kanton SH
Gemäss bisheriger Praxis trägt das BABS die Kosten für die Endgeräte des Zivilschutzes. Die Unterscheidung der Einsatzelemente zwischen Zivilschutz und zivilem Führungsstab ist aber vermehrt nicht mehr möglich, da die Führungsunterstützung ein wichtiger Bestandteil des Führungsstabes ist. Bst. d sollte dieser Entwicklung Rechnung tragen: „die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Kantone, ausgenommen die Endgeräte des Bevölkerungs- und Zivilschutzes.“
Art. 21a Abs. 4
Kantone AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD / RK MZF
Abs. neu formulieren: „Die Teilnetzbetreiber Grenzwachtkorps (GWK) und Kantone legen zusammen mit dem BABS die Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung der Sendestandorte fest.“ Aufgrund des administrativen Aufwandes, welcher mit der Umsetzung dieser Bestimmung verbunden wäre, ist der ursprünglich vorgeschlagene Text zu streichen. Es müsste erhoben werden, welche Bundesstellen (Armee, ASTRA, BAFU, fedpol, GWK) die von den Kantonen erstellten Sendestandorte in welchem Ausmass nutzen. Umgekehrt wäre die Nutzung von Sendestandorten des Bundes (primär denjenigen des GWK) durch kantonale Stellen zu erheben. Zudem entsprechen die Bestimmungen auch nicht der bisherigen Praxis bezüglich gemeinsamer Finanzierung.
Kanton BE
Abs. neu formulieren: „Die kantonalen Teilnetzbetreiber legen zusammen mit dem BABS die Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung der Sendestandorte fest.“
Kantone GE, VS
Die Finanzierung der Telematik des Zivilschutzes ist Sache des Bundes. Es ist zu präzisieren, dass im Rahmen von Abs. 4 der Zivilschutz nicht als Organisation für Rettung und Sicherheit der Kantone gilt.
Kanton TG
Abs. neu formulieren: „Die Teilnetzbetreiber des Bundes und der Kantone legen zusammen mit dem BABS die Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung der Sendestandorte fest.“
10/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04