Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten
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Art. 20a
Kanton AR
Abs. 2 Bst. d: Der Begriff „Parallelbetrieb“ ist zu definieren. Insbesondere ist zu klären, ob eine permanente oder vorübergehende Doppelspurigkeit davon erfasst wird (z.B. bei einer Systemablösung, einer Erneuerung oder einem Einsatz).
Kanton BL, FKS
Abs. 1: Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmung eine Verpflichtung zur Einführung von Polycom beinhaltet. Weiter sind die Stellen nach Art. 1 Bst. b nicht klar umschrieben, da es keine Definition der BORS gibt.
Abs. 2: Aus dem Einleitungssatz geht nicht klar hervor, wer abschliessend für die nationale Komponente zuständig ist, nachdem das BABS nur in Zusammenarbeit mit den BORS von Bund und Kantonen tätig sein muss. Angesichts der detaillierten Aufzählung der Zuständigkeiten des BABS sollte von einem Einvernehmen zwischen BABS und BORS von Bund und Kantonen die Rede sein.
Abs. 3 und Art. 21a Abs. 1 Bst. a widersprechen sich teilweise. Abs. 3 hält fest, dass der Bund „mit den Kantonen Vereinbarungen für den Betrieb und den Unterhalt der nationalen … Komponenten des Sicherheitsfunknetzes abschliessen“ kann; hingegen gibt Art. 21a Abs. 1 Bst. a vor, dass der Bund die Kosten für „den Betrieb und den Werterhalt der nationalen Komponenten“ trägt.
Kanton BS
Abs. 2 Bst. f ergänzen: „Release-, Konfigurations-, Lifecycle- und Änderungsmanagement sowie die Bereitstellung einer Verwaltungsplattform“.
Kanton SH
Eine Vereinbarung sollte nicht nur für Betrieb und Unterhalt, sondern auch für eine allfällige Erneuerung möglich sein; Abs. 3 entsprechend ergänzen: „Der Bund kann mit den Kantonen Vereinbarungen für den Betrieb, und Unterhalt und Erneuerung der nationalen und kantonalen Komponenten des Sicherheitsfunknetzes abschliessen.“
Zudem ist nicht klar, was ein „Parallelbetrieb“ ist. Ist damit ein permanenter Parallelbetrieb gemeint oder nur der Betrieb während einer bestimmten Phase (z.B. bei Systemablösung, Erneuerung oder Ersatz)? Dies sollte im erläuternden Bericht konkretisiert werden.
Kanton SO
Abs. 2: Zwar wird eine Zusammenarbeit mit den BORS und Kantonen angestrebt; Entscheide sollten jedoch nur im Einvernehmen zwischen BABS, BORS und Kantonen gefällt werden. Die Art der Zusammenarbeit ist im erläuternden Bericht zu präzisieren.
Abs. 3: Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen der AV betr. Kostenverteilung nicht abgeändert werden dürfen. In Bezug auf die Kostenverteilung dürfen keine Verhandlungsspielräume mehr bestehen; andernfalls müsste in Abs. 3 explizit festgehalten werden, dass über die Kostenverteilung nicht verhandelt werden darf.
Kanton UR
Die explizite Aufzählung bzw. Definition der nationalen Komponenten wird ausdrücklich begrüsst, insbesondere der technischen Sicherstellung des Parallelbetriebs oder der Lizenzbeschaffung.
7/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04