Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten

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Kanton UR

Abs. 4 streichen (analog Abs. 2). In das Gesetz [sic] sollte die bisherige Regelung aufgenommen werden, wonach Bund und Kantone ihre Sendestandorte und Kapazitäten zugunsten der Nutzergemeinschaft in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen.

Kanton ZG

Abs. neu formulieren: „Die Kantone legen zusammen mit den Bundesstellen die Kostenbeteiligung für die Mitbenützung der Sendestandorte fest.“

Kanton ZH / SP

Die vorgesehene Regelung wäre mit einem grossen Mehraufwand verbunden; zudem sind die Kostenfolgen für die Kantone nicht klar. Es ist deshalb eine einfachere Lösung anzustreben, welche die heutige Praxis wiedergibt.

Art. 21a Abs. 5

Kanton BL

Abs. ergänzen: „Die Betreiber von kritischen Infrastrukturen tragen die Kosten ihrer Endgeräte. Sie können auch zur anteilsmässigen Beteiligung an den Infrastrukturkosten herangezogen werden.“

Art. 22

Kanton NE

Die Bestimmung wird abgelehnt, da die finanziellen Konsequenzen der Regelung unabsehbar sind. Die Kompensation wird in der Verordnung in keiner Weise geregelt, so dass Verhandlungen mit betroffenen Personen zu erwarten sind.

Kanton VS

Ergänzung von Abs. 1 prüfen: „… müssen Infrastrukturen zur Warnung, Alarmierung und des nationalen Sicherheitsfunknetzes auf ihren Grundstücken dulden.“

Kantone GE, VS

Abs. 3: Im zweiten Abschnitt des Kommentars zu Art. 22 wird erwähnt, dass die Eigentumsbeschränkungen und die Haftung sich auf Art. 31 und 60ff. BZG stützen. In Abs. 3 selber wird hingegen auf das Fernmeldegesetz verwiesen. Kommentar und Verordnungstext müssen in Einklang gebracht werden.

Art. 24

Kanton AR

Art. ist nicht mehr aktuell und kann gestrichen werden.

11/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04