Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten

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Kanton VD

Abs. 2: Bei der nationalen Komponente und den Aufgaben handelt es sich um rein technische Elemente, so dass nur die „opérateurs cantonaux“ betroffen sind. Deshalb sind diese anstelle der BORS anzugeben.

Abs. 2 Bst. i: „Bereitstellung von Gateways für den Parallelbetrieb …“ ersetzen durch „Bereitstellung von Gateways für den gemeinsamen Betrieb …“ (l’exploitation commune).

Art. 21 Abs. 4

Kantone AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NW, SG, VD, ZG / RK MZF

Es ist aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen der Landesindex der Konsumentenpreise bzw. die technisch bedingten neuen Anforderungen als Grundlage für die Festlegung der Pauschalbeiträge herangezogen werden.

Art 21a

Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH / RK MZF / SP

Die Aussage im erläuternden Bericht, dass die Kostenverteilung für das Sicherheitsfunknetz der Regelung in Art. 21 und der geltenden Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen entspreche, ist nicht richtig. In den „Bedingungen und Vorgaben Sicherheitsnetz Funk der Schweiz POLYCOM“ ist festgehalten, dass die Nutzer ihre Kapazitäten des Systems Polycom zugunsten der Nutzergemeinschaft in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen. Der Bund beteiligte sich lediglich an kantonalen Senderstandorten, die auch der Versorgung von Nationalstrassen dienten. Ausserdem leistete der Bund direkte finanzielle Beiträge im Rahmen des Zivilschutzes und des Unterhalts der Vermittler.

Kanton GE

Es ist zu präzisieren, wie die vorgesehene Kostenaufteilung für die Mitbenutzung von Sendestandorten (Abs. 2 und 4) konkret vorgenommen werden soll.

Kanton NE

Es werden Kosten anfallen, um Polycom auf dem neuesten Stand zu halten. Aufgrund der IP-Technologie werden weitere Kosten für die Einführung von redundanten Verbindungen und die Anpassung bestehender Verbindungen anfallen. Entscheide des Bundes in Bezug auf technologische Anpassungen werden sich auch auf die Kantone auswirken. Eine Finanzplanung für die Zeit nach 2025 und 2030 ist daher schwierig.

Kanton TI

Die Modalitäten der Kostenaufteilung sollten klar und die Berechnung der Beiträge nicht mit einem grossen Aufwand verbunden sein; Art. 21a sollte dementsprechend umformuliert werden.

Abs. 2 sollte der Klarheit halber mit dem Subjekt „Essa“ (er, der Bund) und Abs. 4 mit „Essi“ (sie, die Kantone) eingeleitet werden.

Flughafen Zürich

Es sollte unmissverständlich festgehalten werden, dass der Bund die von ihm verursachten

8/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04