Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten
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Art. 24a
Kanton NE
Diese Bestimmung ist zu präzisieren. Es ist nicht klar, ob während der kantonalen Migrationsphase die Kosten der Kantone für die Aufrechterhaltung des Parallelbetriebs der Infrastrukturen vom Bund getragen werden; in Abs. 1 ist nur von „Betrieb“ die Rede.
Einzelanträge (nicht einem bestimmten Artikel zugeordnet)
Kanton BL
Im erläuternden Bericht ist festzuhalten, dass Polycom primär als Führungsfunk zwischen Behörden und Organisationen dient. Die Nutzung von Polycom ausserhalb des Führungsfunks steht den Organisationen der Rettung und Sicherheit frei.
Im Rahmen der Erarbeitung der Stellungnahme zur Änderung der AV wurde festgestellt, dass bei einzelnen Artikeln möglicherweise Revisionsbedarf entsteht. Der Kanton BL beantragt daher, den Revisionsbedarf bei den Kantonen rasch einzuholen und diesen in einem nächsten Schritt umzusetzen.
Die Auswirkungen der ergänzten AV auf die Feuerwehren sind nur schwer abzuschätzen, da weder der Verordnungstext noch der erläuternde Bericht die notwendigen Angaben liefern. Für die Feuerwehren sind insbesondere folgende Punkte unklar: Können die Feuerwehren mit der Ergänzung der AV zur Einführung von Polycom verpflichtet werden? Welche finanziellen Auswirkungen hat der Werterhalt von Polycom auf die Feuerwehren (Mitfinanzierung von Infrastrukturen oder höhere Betriebskostenbeiträge an die Teilnetzbetreiber)? Die Feuerwehren dürfen nicht zur flächendeckenden Einführung von Polycom gezwungen werden. Die kantonalen Feuerwehrinstanzen sollen in ihrer Hoheit selber entscheiden, welche Funksysteme zur Anwendung kommen.
Kanton BS
Unklar ist, ob die Feuerwehren mit der Ergänzung der AV zur Einführung von Polycom verpflichtet werden. Der Kanton BS erwartet, dass die kantonalen Feuerwehren bei der Auswahl der Funksysteme frei sind und wünscht diesbezüglich eine Präzisierung (allenfalls im erläuternden Bericht).
Kantone GE, VS
Die Aussage, dass die Änderung der AV lediglich die geltende Praxis abbilde, ist zu hinterfragen. Es scheint vielmehr der Fall zu sein, dass eine neue Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen vorgenommen wird und die Kantone mit einem Kostenanstieg zu rechnen haben; dies insbesondere aufgrund der Bestimmungen von Art. 21a Abs. 3.
Es muss genau definiert werden, was die nationale Komponente und die Teilnetze (kantonale Komponenten) beinhalten.
GE/VS und das GWK haben eine Vereinbarung zur Finanzierung von Polycom. GE/VS möchten so schnell als möglich wissen, welche Auswirkungen die Änderung der AV auf diese Vereinbarung hat.
Die Finanzierung der Weiterentwicklung der Infrastruktur der Teilnetze, von der auch der Zivilschutz profitiert, ist nicht klar. Es ist nicht ersichtlich, wie der Bund seinen Aufgaben gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b und Art. 71 Abs. 1 Bst. f nachkommet.
12/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04