Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/34: Änderung der Alarmierungsverordnung · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

3.2 Bemerkungen und Anträge zu den Bestimmungen

Art. 1

Kantone AI, AR, BL, BS, FR, GR, NW, SG, SO, SZ, TG, UR / RK MZF

In Art. 1 wird zwischen Warnung und Alarmierung (Bst. a) und Sicherheitsfunknetz (Bst. b) unterschieden. Diese Unterscheidung ist in der gesamten AV stringent einzuhalten. So soll z.B. auch in Art. 16 das Sicherheitsfunknetz erwähnt werden.

Kanton SO

Die gängigen Begriffe „Polyalert“ und „Polycom“ sollten auch in der Verordnung verwendet werden.

Kanton TI

In Art. 1 sollte in Klammern auf die Begriffe „Polyalert“ (Bst. a) und „Polycom“ (Bst. b) verwiesen werden.

Auf Italienisch sollte die Bezeichnung „rete radio nazionale di sicurezza“ (nationales Sicherheitsfunknetz) verwendet werden, nicht nur „rete radio sicurezza“ (Sicherheitsfunknetz).

Dies gilt auch für Art. 6a, 20a und 21a.

Art. 1 Bst. a und b

Kantone AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG / RK MZF

Bst. a ergänzen: „die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung einer einheitlichen Infrastruktur für die Alarmierungssysteme sowie bei der Warnung und Alarmierung sowie und der Verbreitung …“

Bst. b ergänzen: „…den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung einer einheitlichen Infrastruktur für das Sicherheitsfunknetz …“; am Schluss ist „(Sicherheitsfunknetz)“ zu löschen.

Zudem ist in Art. 1 Bst. b und im erläuternden Bericht auch dem System Polyalert eine gesetzliche Grundlage [sic] zu geben. Dabei ist zu definieren, ob der Begriff Sicherheitsfunknetz nur Polycom oder auch Polyalert umfasst. Eventuell ist Art. 1 mit einem Bst. c für Polyalert zu ergänzen.

Kanton AG

Es ist nicht klar, ob die Vorgabe in Bst. b und in Art. 20a Abs. 1 eine Verpflichtung für die einzelnen (Feuerwehr-) Organisationen beinhaltet. Zumindest in den Materialien muss explizit erwähnt werden, dass für die Feuerwehren keine Verpflichtung zur flächendeckenden Einführung von Polycom besteht.

Kanton BL

Bst. b: Angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitsfunknetz nicht im BZG aufgeführt ist, erscheint der Regelungsgegenstand in der Verordnung sehr umfassend. Unklar ist, ob die Vorgaben „für den Betrieb und Unterhalt einer einheitlichen Infrastruktur für Funkgespräche und Datenübertragungen zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit des Bundes und der Kantone“ eine Verpflichtung für die einzelnen (Feuerwehr-) Organisationen enthalten. Zudem erfährt das bisherige Polycom, das nur Sprachverbindungen zulässt, durch die Erwähnung der „Datenübertragung“ eine neue Dimension.

5/14 Ident-Nr./Vers. 10014253488/01 Aktenzeichen: 011-03/04