Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Juni 2015 verschiedene Änderungen des Transplantationsgesetzes1 beschlossen, die nun mit Anpassungen im Verordnungsrecht umgesetzt werden. Zwei dieser Änderungen wurden schon mit einer Teilinkraftsetzung des Transplantationsgesetzes und einer vorgezogenen Revision der Verordnungen umgesetzt und sind seit dem 1. Mai 2016 in Kraft. Es handelt sich zum einen um die Regelung der Organzuteilung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Künftig werden sie bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Damit wurde die Motion Maury Pasquier vom 24. September 20082 umgesetzt. Zum anderen wurde die Definition von Transplantatprodukten an diejenige der Europäischen Union (EU) angepasst.

Die weiteren Änderungen werden nun im Rahmen dieses Revisionsprojektes umgesetzt. Dazu gehören die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders und die Verbesserung der finanziellen Absicherung nach einer Lebendspende. Es soll zudem weiterer Revisionsbedarf umgesetzt werden, der nicht durch die Änderung des Transplantationsgesetzes bedingt ist. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Aktualisierung der Verweise auf internationale Richtlinien und die Erweiterung der Meldepflicht für den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation. Zudem wird auf der Basis von Artikel 54 des Transplantationsgesetzes die Aufsicht über den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) übertragen.

1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

Vorbereitende medizinische Massnahmen

Vorbereitende medizinische Massnahmen werden zwischen dem Therapieabbruch und der Organentnahme durchgeführt. Sie haben keinen direkten Nutzen für die Patientin oder den Patienten, sind aber nötig, um die Organe zu erhalten. Das geänderte Transplantationsgesetz beauftragt den Bundesrat festzulegen, welche vorbereitenden Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit und fehlender Zustimmung der spendenden Person unzulässig sind. Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) überarbeitet zurzeit die Richtlinien "Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" von 2011. In einer Negativliste soll festgehalten werden, welche vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die spendende Person ihrer Durchführung nicht zugestimmt hat. Die Transplantationsverordnung verweist diesbezüglich neu auf diese Richtlinie, die demnächst in die öffentliche Vernehmlassung geht. Der Bundesrat wird in Kenntnis der Ergebnisse der Vernehmlassung und der definitiven Richtlinien der SAMW über das weitere Vorgehen entscheiden.

Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

Jährlich spenden in der Schweiz etwa 115 lebende Personen ein Organ und ca. 80 Personen Blut-Stammzellen. Diese Personen bedürfen bei Organspenden einer lebenslangen und bei der Spende von Blut-Stammzellen während zehn Jahren einer Nachsorge. Deshalb können noch lange nach der Entnahme Kosten für die Nachsorge anfallen, was zu Problemen und Umtrieben bei der Einforderung dieser Kosten geführt hat. Deshalb wird nun im Transplantationsgesetz die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender und die Kostenübernahme geregelt. Die Versicherer werden verpflichtet, diese Kosten in Form einer einmaligen Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds zu entrichten. Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Registers, das von der Lebendspende-Nachsorgestelle geführt wird. Die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle sowie die für die Nachsorge erforderlichen Daten- und Geldflüsse werden nun detailliert in der Transplantationsverordnung geregelt.

1 SR 810.21, AS 2016 1163

2 08.3519 Änderung des Transplantationsgesetzes