Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten

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Jahres zu erfolgen (Bst. b).

Nach Absatz 2 muss die gemeinsame Einrichtung die jährliche Ausschüttung an die Lebendspende-Nachsorgestelle bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres tätigen. Diese hat auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten gemäss Artikel 12e Absatz 1 zu erfolgen. Die in den Fonds einfliessenden Gelder sind unter den Prämissen der Liquidität sowie der Sicherheit anzulegen (Abs. 3).

Die gemeinsame Einrichtung muss dem BAG als Aufsichtsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten (Abs. 4). Sie kann dieser Pflicht im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20149 nachkommen.

Art. 12c Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle

Nach Artikel 54 des Transplantationsgesetzes kann der Bundesrat Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen. Absatz 2 Buchstabe a dieser Bestimmung nennt neu die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes von Spenderinnen und Spendern von Organen und Blut-Stammzellen als ein mögliches Beispiel für eine solche Übertragung. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Transplantationsgesetzes10 darauf hingewiesen, dass die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle sinnvollerweise für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Organ-Lebendspenderinnen und -Lebendspendern an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern und von Blut-Stammzellspenderinnen und -spendern an die Blutspende SRK Schweiz AG übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt in Absatz 1. Die Einzelheiten, nämlich die durch die beiden Organisationen zu erbringenden Leistungen und die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben, werden in Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern resp. der Blutspende SRK Schweiz AG und dem BAG zu regeln sein (Abs. 2). Dabei gilt es aufgrund der gesetzlichen Vorgabe zu präzisieren, dass es sich bei den durch den Bund abzugeltenden Aufwendungen ausschliesslich um die Verwaltungskosten der beiden Organisationen für die administrative Registerführung handelt. Zudem ist in der Vereinbarung zu regeln, wie die effiziente Leistungserbringung durch die beauftragten Organisationen vom BAG überprüft respektive sichergestellt werden kann. Die Vereinbarungen sind in der Regel auf vier Jahre befristet und können angepasst werden, wenn dies aufgrund der periodischen Überprüfung der administrativen Registerführung durch das BAG nötig erscheint.

Art. 12d Beitrag des Bundes

Der Bund bezahlt neu gemäss Artikel 15a Absatz 3 Transplantationsgesetz die administrativen Kosten für die Führung des Lebendspende-Nachsorgeregisters, wie das Erfassen und Aktualisieren der Personendaten, das Aufgebot der Spenderinnen und Spender zur Nachsorge, den Versand von Fragebogen, das Erfassen der Nachsorgedaten im Register und deren administrative Kontrolle, statistische Auswertungen der Daten und das Schreiben von Berichten. Für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Abgeltung des Bundes sind die von den Versicherern bereits bezahlten Pauschalen-Anteile zur Deckung der administrativen Registerführungskosten zu berücksichtigen (siehe dazu Art. 56). Die jährlichen Beiträge des Bundes an die Lebendspende-Nachsorgestelle werden in zwei Tranchen bezahlt.

Je nachdem, wie sich die administrativen Kosten in den ersten Jahren entwickeln, kann der Bund nach einer gewissen Zeit dazu übergehen, seinen Beitrag pauschal zu leisten. Aufgrund der damit verbundenen administrativen Erleichterungen würden sich die Abrechnung und der Ausgleich von Differenzen nach Artikel 12e Absatz 2 erübrigen.

Art. 12e Kostenplanung und Abrechnung

Jeweils bis Ende Oktober meldet die Lebendspende-Nachsorgestelle der gemeinsamen Einrichtung und dem BAG die Kosten, die für das Folgejahr zu erwarten sind. Anhand dieses Budgets erstellt das BAG den Subventionsvertrag für dieses Jahr, damit es den Beitrag für die administrativen Kosten für die Führung des Registers leisten kann. Auch die gemeinsame Einrichtung entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle die jährliche Ausschüttung auf der Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender (Abs. 1).

Die Lebendspende-Nachsorgestelle legt dem BAG und der gemeinsamen Einrichtung jeweils bis Ende

9 SR 832.12

10 Botschaft zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. März 2013, S. 2347, abrufbar unter www.bag.admin.ch/revisiontxv