Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten
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des Registers aufgeschlüsselt, rechnerisch nachvollziehbar dargelegt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sollen Angaben zu fälligen, aber bisher nicht entrichteten Pauschalen ergänzt werden. Sowohl die einzelnen Angaben als auch die Abrechnung insgesamt müssen aus sich heraus verständlich sein.
Die gemeinsame Einrichtung überprüft, ob mit der Abrechnung nachvollziehbar dargelegt wurde, wieviel Vermögen mit den entrichteten SVK-Pauschalen aufgebaut wurde, wieviel Geld für die Leistungen der Nachsorge der betroffenen Lebendspenderinnen und Lebendspender ausgegeben wurde sowie in welchem Ausmass allfällige Finanzierungslücken aufgrund von nicht bezahlten Pauschalen entstanden sind. Ist die Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, so weist die gemeinsame Einrichtung die Abrechnung zur Überarbeitung an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern beziehungsweise an die Blutspende SRK Schweiz AG zurück (Abs. 5).
Mit den bisherigen SVK-Pauschalen wurde schon ein Anteil an die Kosten der administrativen Registerführung geleistet (Abs. 6). Aus der Abrechnung nach Absatz 4 soll hervorgehen, wieviel Geld davon noch übrig ist. Aus diesen Mitteln wird in Zukunft ein Teil der administrativen Registerkosten bezahlt. Der Betrag wird von der gemeinsamen Einrichtung an die Lebendspende-Nachsorgestelle überwiesen (Abs. 7). Während dieser Übergangszeit reduziert sich der Beitrag des Bundes entsprechend (Abs. 6).
Art. 56a Aufgehoben
Der Artikel kann aufgehoben werden, weil die darin festgelegte Übergangsfrist abgelaufen ist.
2.2 Erläuterungen zu den Anhängen
Die Transplantationsverordnung verweist in den Anhängen auf nationale und internationale Regeln, welche beim Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zu beachten sind. Diese in der jeweils massgebenden Fassung aufgeführten Regeln werden von den entsprechenden Institutionen gestützt auf neue Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und Sicherheit, regelmässig aktualisiert. Auch in den Anhängen soll deshalb auf die aktuellsten Versionen dieser internationalen Regeln verwiesen werden.
Anhang 1 Richtlinien
In Ziffer 1 dieses Anhanges wird neu auf die überarbeiteten SAMW-Richtlinien zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen verwiesen, deren Verabschiedung auf Mai 2017 vorgesehen ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 8a).
Alle nationalen Stammzellenregister für unverwandte Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen sind Mitglieder der World Marrow Donor Association (WMDA), so auch das Schweizerische. Alle Mitglieder der WMDA arbeiten bei der Suche und Vermittlung von Blut-Stammzellen nach deren internationalen Richtlinien. In Ziffer 2 soll neu auf die aktuell gültige Fassung der Richtlinien der WMDA vom 1. Januar 2014 verwiesen werden.
Anhang 1a Meldung von Lebendspenden von Organen und Blut-Stammzellen an die Le-
bendspende-Nachsorgestelle und an die gemeinsame Einrichtung
Wer Organe entnimmt muss die Angaben nach den Ziffern 1.1, 2 und 3 der Lebendspende-Nachsorgestelle melden. Wer Blut-Stammzellen entnimmt, muss die Daten nach den Ziffern 1.2, 2.2 und 3 der Lebendspende-Nachsorgestelle melden. Die Lebendspende-Nachsorgestelle leitet die Daten nach Ziffern 2 und 3 an die gemeinsame Einrichtung weiter. Die Daten nach Ziffer 3 löscht sie danach.
Ziffern 1.1 und 2.2 listen die Daten auf, die der Lebendspende-Nachsorgestelle melden muss, wer Organe entnimmt. Diese Liste richtet sich nach internationalen Standards. Die Angaben von Geburtsdatum, Geschlecht (Ziff. 2.1) und Kontaktdaten (Ziff. 1.1 Bst. a) der Spenderin oder des Spenders dienen der Identifikation und Kontaktaufnahme durch die Lebendspende-Nachsorgestelle (Bst. a-c). Ebenfalls gemeldet werden müssen medizinische Daten der Spenderin oder des Spenders vor der Entnahme. Dazu zählen etwa das Gewicht und der Blutdruck, im Falle der Nierenspende auch ein Urinstatus, in dem etwa Protein, Hämoglobin oder Leukozyten im Urin gemessen werden. Im Falle der Leberspende werden beispielsweise Angaben zu vorhergehenden Operationen am Bauch und das Vorhandensein von Diabetes erhoben. Zudem werden auch Daten zu allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen vor der Spende, die aktuelle berufliche Tätigkeit und die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit vor der