Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten

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Nachzahlung der Versicherer für die Organ-Lebendspenden vor 2012 ein leicht erhöhter Beitrag an die Prämienverbilligung anfallen. Dieser Beitrag wird ebenfalls tiefer ausfallen als in der Botschaft angegeben.

1.3.3 Auswirkungen auf die Versicherer

In der Transplantationsverordnung werden neu Pauschalen festgelegt, welche der Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers für die Nachsorge der Lebendspenderin oder des Lebendspenders an den Lebendspende-Nachsorgefonds bezahlen muss. Die Übernahme der gesamten administrativen Registerführungskosten durch den Bund hat zur Folge, dass die Pauschalen der Versicherer für Organ- und Blut-Stammzellspenderinnen und -spender tiefer ausfallen als die Pauschalen gemäss den Verträgen zwischen den Spitälern der Schweiz (H+) und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK), die die Versicherer heute leisten (Organe: 7300 Franken statt 13 200 Franken, Blut-Stammzellen: 2150 Franken statt 5000 Franken).

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung müssen die Versicherer für die Organ-Lebendspenden vor 2012, für die noch keine SVK-Pauschale entrichtet worden ist, die erwarteten Kosten für die weitere Nachsorge an den Fonds bezahlen. Die Kosten fallen damit einmalig im Jahr des Inkrafttretens an. Die Nachzahlungen sind tiefer als in der Botschaft angegeben (ca. 7 Mio. Franken statt 11 Mio. Franken), da die gesamten administrativen Kosten für die Registerführung durch den Bund übernommen werden und nicht wie in der Vorlage vorgesehen lediglich die Hälfte.

2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

Der bisherige Artikel 15a, auf den in Absatz 2 Buchstabe b verwiesen wird, wird aufgrund der geänderten Strukturierung neu zu Artikel 15c. Der Verweis auf diesen Artikel wird entsprechend angepasst.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

Aufbereitung

Nach geltendem Recht gilt die Kultivierung als "Aufbereitung". Im Kontext der Aufbereitung wird unter Kultivierung die Schaffung und Aufrechterhaltung von optimalen Bedingungen für das Aufbewahren von Organen, Geweben und Zellen für eine spätere Transplantation verstanden. Augenhornhäute zum Beispiel werden vermessen, teilweise geschliffen und zur Lagerung in einem Kulturmedium mit Nährstoffen und Antibiotika eingelegt und bis ca. vier Wochen aufbewahrt. Der Umgang mit solchen Geweben und Zellen untersteht dem Transplantationsgesetz und damit der Kontrolle des BAG.

Als Kultivierung wird jedoch auch das Wachstum bzw. die Vermehrung von biologischem Material, wie zum Beispiel Zellen, bezeichnet. Zellen, die vor der Transplantation vermehrt werden (z.B. körpereigene Knorpelzellen, die nach einer Vermehrung im Labor zur Auffüllung eines Knorpeldefektes transplantiert werden), sind gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d Transplantatprodukte. Transplantatprodukte unterstehen im Wesentlichen den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes4 und damit der Kontrolle der Swissmedic.

Je nachdem, was unter "Kultivierung" verstanden wird, findet somit ausschliesslich das Transplantationsgesetz oder im Wesentlichen das Heilmittelgesetz Anwendung. Dies hat in der Vergangenheit zu Interpretationsschwierigkeiten im Hinblick auf die anwendbare rechtliche Grundlage geführt. Um solche Interpretationsschwierigkeiten künftig zu vermeiden, soll die Kultivierung nicht mehr als Aufbereitung gelten.

Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Vorbereitende medizinische Massnahmen nach dem Tod werden im revidierten Transplantationsgesetz nicht mehr in Artikel 10 Absatz 3, sondern neu in Artikel 10 Absatz 8 geregelt. Der Verweis auf diese Gesetzesbestimmung ist indessen nicht nötig und soll deshalb gestrichen werden.

4 SR 812.21