Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen

Artikel 10 des Transplantationsgesetzes legt fest, unter welchen Voraussetzungen vorbereitende medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, durchgeführt werden dürfen. Artikel 10 wurde im Rahmen der Revision mit einer Regelung bezüglich des Vorgehens im Fall der Urteilsunfähigkeit und bei nicht Vorliegen einer Zustimmung der spendenden Person ergänzt. In diesem Fall können die nächsten Angehörigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen nur zustimmen, wenn diese für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich sind und die spendende Person nur minimalen Risiken und Belastungen aussetzen.

Das Transplantationsgesetz beauftragt den Bundesrat, in einer Negativliste festzulegen, bei welchen vorbereitenden medizinischen Massnahmen eine Zustimmung der Angehörigen anstelle der spendenden Person ausgeschlossen ist. Die SAMW hat im Rahmen der Änderung ihrer medizinisch-ethischen Richtlinien zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen auch die vorbereitenden medizinischen Massnahmen zur Organerhaltung thematisiert und führt im Entwurf der Richtlinien in einem Anhang eine Negativliste der Massnahmen ein, die weder für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich sind, noch für die spendende Person mit nur minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind. Bei dieser Sachlage bietet es sich an, in der Transplantationsverordnung diesbezüglich auf die Richtlinien der SAMW zu verweisen. Die Richtlinien der SAMW widerspiegeln den Konsens der Fachspezialistinnen und -spezialisten des jeweiligen Gebietes in der Schweiz und richten sich an medizinische Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Pflegende bzw. Therapeutinnen und Therapeuten). Mit dem Verweis in der Transplantationsverordnung wird die im Anhang der SAMW Richtlinien aufgeführte Negativliste, welche das Setzen einer arteriellen Kanüle zur Verabreichung der Kühlflüssigkeit und die mechanische Reanimation beinhaltet, verbindlich. Zum Entwurf der SAMW Richtlinie wird demnächst eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt.

Art. 10a Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Le-

bendspendern

Die Lebendspende-Nachsorgestelle führt zweckmässig und kostengünstig ein Register der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen. In Absatz 1 sind die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle zur Sicherstellung der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes näher ausgeführt. Zum einen erfasst die Lebendspende-Nachsorgestelle die Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender nach Anhang 1a vor der Spende (Bst. a). Zudem erfasst sie während der Nachsorge Daten zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und zu allfälligen gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen (Bst. b). Damit kann sie den Gesundheitszustand vor und nach der Spende vergleichen, allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der Spende erkennen und adäquate Massnahmen ergreifen.

Die Lebendspende-Nachsorgestelle bietet den Lebendspenderinnen und Lebendspendern in geeigneten Zeitabständen eine Gesundheitsüberprüfung an (Bst. c). Bei der Spende von Organen empfiehlt sich eine Gesundheitsprüfung ein Jahr nach der Spende und danach lebenslang alle zwei Jahre bei einer Ärztin oder einem Arzt freier Wahl. Die Lebendspenderinnen und Lebendspender können sich auch in einem Transplantationszentrum melden. Bei Spenderinnen und Spendern von Blut-Stammzellen findet einen Monat nach der Entnahme eine medizinische Untersuchung statt. Zudem werden einen Monat und sechs Monate sowie ein Jahr nach der Spende Fragebögen verschickt. Danach empfiehlt sich die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes per Fragebogen in einem Zwei-Jahres-Rhythmus während zehn Jahren5. Sind aufgrund der medizinischen Erhebungen eine Behandlung der Spenderin oder des Spenders oder weitere Abklärungen notwendig, so hat die Lebendspende-Nachsorgestelle eine beratende Funktion bezüglich angezeigter Massnahmen (Bst. d). So können auch Jahre nach der Spende durch eine enge Begleitung und eine gute Analyse Auffälligkeiten entdeckt werden, die allenfalls einer medizinischen Intervention bedürfen.

Die Erkenntnisse aus der Nachbetreuung sollen ausgewertet werden (Bst. e). Dies dient der Verbesserung der Therapie und Nachsorge künftiger Lebendspenderinnen und Lebendspender. Die Lebendspende-Nachsorgestelle wertet deshalb die erhobenen Daten regelmässig aus und publiziert sie. Die Auswertung wird zudem den Zentren, die Organe oder Blut-Stammzellen entnehmen, in anonymisierter

5 Botschaft zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. März 2013, S. 2346, abrufbar unter www.bag.admin.ch/revisiontxv