Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten
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Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation
Neu soll nicht nur die Lagerung von Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation vor Beginn der Tätigkeit meldepflichtig sein, sondern alle Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation. Zudem soll die Aufsicht über diese Tätigkeiten vom BAG an Swissmedic übertragen werden. Swissmedic verfügt über die nötige Kompetenz im Vollzug und ist heute schon für die Aufsicht bei Transplantatprodukten zuständig. Es ist sinnvoll, die Aufsicht über diese beiden Bereiche bei einer Bundesbehörde zu bündeln, um die Koordination zu vereinfachen und Synergien zu nutzen.
Datenabgleich zwischen dem BAG und den Transplantationszentren
Um den Zentren zu ermöglichen, die Datenbasis für die Erhebung der Transplantationsergebnisse auf Vollständigkeit zu prüfen, gibt das BAG den Zentren Daten aus der Organzuteilungsdatenbank Swiss Organ Allocation System (SOAS) bekannt.
Richtlinien
Die Transplantationsverordnung verweist auf verschiedene nationale und internationale Richtlinien. Die Verweise werden aktualisiert.
1.3 Auswirkungen
1.3.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem geänderten Transplantationsgesetz übernimmt der Bund neu die administrativen Kosten für die Führung des Registers der Lebendspende-Nachsorgestelle in Form von jährlichen Beiträgen. In der Vorlage des Bundesrates zum Transplantationsgesetz war vorgesehen, dass der Bund die Hälfte der administrativen Registerkosten für die Lebendspende-Nachsorge bezahlt. Das Parlament hat am 19. Juni 2015 jedoch beschlossen, dass der Bund die gesamten administrativen Kosten für das Lebendspende-Nachsorgeregister übernimmt. Dies sind im Jahr des Inkrafttretens der Vorlage rund 0,125 Millionen Franken und im Folgejahre rund 0,8 Millionen Franken. Die Kosten für das Register steigen danach jährlich um ca. 40 000 Franken, weil der Bestand der Lebendspenderinnen und Lebendspender, welche lebenslang einer Nachsorge bedürfen, über die Jahre zunimmt. Dabei gilt es zu beachten, dass die Versicherer mit der SVK-Pauschale seit 2012 bis zum Inkrafttreten der Vorlage bereits einen Anteil an die administrativen Registerführungskosten für die in diesem Zeitraum erfolgten Lebendspenden bezahlt haben. Dies muss bei den effektiv vom Bund zu tragenden jährlichen Registerkosten berücksichtigt werden, um sachlich kaum vertretbare Doppelzahlungen der Versicherer und des Bundes zu vermeiden.
Die Kantone sind dafür verantwortlich, dass Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung dieser Prämienverbilligung. Für Organ-Lebendspenden vor 2012 müssen die Versicherer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Fehlbetrag zur Pauschale leisten. Wenn die Versicherer diese Kosten vollumfänglich auf die Versicherten überwälzen, resultiert daraus ein leicht erhöhtes Prämienvolumen und so ein erhöhter Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung. Da die Versicherer keinen Beitrag an die administrativen Kosten der Registerführung mehr leisten müssen, wird der Bundesbeitrag an der Prämienverbilligung jedoch um rund einen Drittel tiefer ausfallen als die in der Botschaft angegebenen 852 000 Franken3.
Die Meldung der Lebendspenden an das BAG und die Meldung der Daten an die Lebendspende-Nachsorgestelle bedingen eine Anpassung der Organzuteilungssoftware SOAS, wofür dem Bund einmalige Kosten von ca. 50 000 Franken entstehen werden.
Die Änderung der Transplantationsverordnung hat voraussichtlich keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Die erwartete Entlastung aufgrund der Übertragung der Aufsichtstätigkeit vom BAG auf Swissmedic wird durch die neuen Vollzugsaufgaben im Bereich der Lebendspende wieder aufgefangen.
1.3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Auch für die Kantone kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung wegen der einmaligen
3 Botschaft zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. März 2013, S. 2373, abrufbar unter www.bag.admin.ch/revisiontxv