Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten

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Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation fungieren (Abs. 1). Die Aufsicht beinhaltet die Kontrolle nach Artikel 63 und die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 65 des Transplantationsgesetzes (Abs. 2).

Die Vorlage sieht vor, dass Swissmedic für die Finanzierung der Kosten ihrer neuen Aufsichtstätigkeit Gebühren erhebt (Abs. 3).

Damit Swissmedic die Aufsicht wahrnehmen kann, müssen ihr Tätigkeiten mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gemeldet werden (Art. 15c).

Art. 51 Abs. 3

Mit der neuen Fassung des Anhangs 1 sind die Richtlinien der World Marrow Donor Association nunmehr in Ziffer 2 aufgeführt. Der Verweis auf diesen Anhang muss deshalb geändert werden.

Art. 53 Nachführung der Anhänge

Nach Artikel 53 kann das EDI die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Neu soll auch die Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands nach Lebendspende in einem Anhang 1b festgelegt werden. Die Änderung dieser Pauschale und damit die Nachführung des Anhangs kann aufgrund der Entwicklung der Kosten beziehungsweise der Teuerung angezeigt sein. Artikel 53 soll deshalb entsprechend ergänzt werden. Da die Anhänge 1a und 5 besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soll ihre Anpassung dem Bundesrat vorbehalten sein.

Art. 56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2017

Die Übergangsbestimmung (Art. 74) zum geänderten Transplantationsgesetz verpflichtet die Versicherer, für alle vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten Lebendspenden den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 15a Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten. Um zu berechnen, für welche Fälle noch Zahlungen zu leisten sind, muss die Lebendspende-Nachsorgestelle der gemeinsamen Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung die bisher erfolgten Lebendspenden melden (Abs. 1). Die Versicherer leisten bereits seit dem 1. Januar 2012 gemäss den Verträgen zwischen H+ und dem SVK Pauschalen für die Lebendspender-Nachsorge an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern oder an die Blutspende SRK Schweiz AG. Für die Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen werden zudem seit dem 1. Januar 2012 den Versicherern auf der Basis diese Vertrags bei jeder Neuspende 500 Franken in Rechnung gestellt, um die Nachsorge der Personen, die vor dem 1. Januar 2012 Blut-Stammzellen gespendet haben, zu finanzieren. Dieses Vorgehen wird von der Blutspende SRK Schweiz AG laufend überprüft.

Aus diesem Grund muss nur noch für Organ-Lebendspenden, die vor 2012 erfolgt sind, der Fehlbetrag zur Pauschale bezahlt werden. Damit die gemeinsame Einrichtung das Geld einfordern kann, müssen ihr die Daten nach Artikel 15b gemeldet werden. Auf der Grundlage dieser Angaben berechnet die gemeinsame Einrichtung für jede Organ-Lebendspende den Fehlbetrag zur Pauschale. Dabei wird gemäss Sterbetabelle die verbleibende Lebensdauer der Spenderin oder des Spenders mit den jährlichen Kosten multipliziert14, bis maximal die Pauschale nach Anhang 1b Buchstabe a erreicht ist. Die gemeinsame Einrichtung fordert den errechneten Betrag ein (Abs. 2).

Die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern und die Blutspende SRK Schweiz AG verwalten zurzeit selbst die Pauschalen, welche sie seit 2012 für die Nachsorge der Lebendspenderinnen und Lebendspender von den Versicherern erhalten. Die Verwaltung dieses Geldes wird neu dem Lebendspende-Nachsorgefonds übertragen. Die Stiftung und die Blutspende SRK Schweiz AG überweisen die verbleibenden Mittel deshalb dem Fonds (Abs. 3) zusammen mit einer detaillierten Abrechnung (Abs. 4), die zeigt, wieviel Vermögen mit den seit dem 1. Januar 2012 entrichteten SVK-Pauschalen aufgebaut worden und wieviel Geld für die Nachsorge der betroffenen Lebendspenderinnen und Lebendspender verwendet worden ist. Die Abrechnung soll auf der Einnahmeseite die Anzahl und die Höhe der erhaltenen Pauschalen übersichtlich aufzeigen. Zudem sollen die Erträge aus der Anlage dieser Mittel abzüglich der bisher angefallenen Vermögensverwaltungskosten ausgewiesen werden. Auf der Ausgabenseite sollen die verwendeten finanziellen Mittel, nach Kosten für medizinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und medizinischen und administrativen Leistungen

14 Bericht Berag: Berechnungsmodell für die Fortschreibung des Bestandes der Organ-Lebendspender und Kostenentwicklung. 2016 - abrufbar unter www.bag.admin.ch/revision-txv