Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/55: Änderung der Transplantationsverordnung · 16 Seiten
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Spende erhoben (Bst. b). Diese Angaben dienen der optimalen Nachsorge der Spenderinnen und Spender und ermöglichen es, den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit zu erheben, um Veränderungen, die durch die Spende verursacht wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu erkennen.
Die Kontaktaufnahme mit Spenderinnen und Spendern aus dem Ausland ist zum Teil schwierig. Deshalb soll bei gerichteten Spenden, bei denen sich die spendende und die empfangende Person kennen, die Kontaktaufnahme über die Empfängerin oder den Empfänger ermöglicht werden (Bst. f). Die Angabe des Entnahmezentrums ist notwendig für allfällige Nachfragen. Daten zu Frühkomplikationen (Bst. g) – also Komplikationen, die zwischen der Entnahme und dem Spitalaustritt erfasst werden – sind notwendig, einerseits um Folgeprobleme aufgrund von Frühkomplikationen zu erkennen (z. B. Epididymitis). Andererseits kann daraus abgeleitet werden, welche Operationsmethode sich bewährt und bei welcher die geringsten Folgeprobleme auftreten. Schliesslich benötigt die Lebendspende-Nachsorgestelle auch die schriftliche Erklärung der Spenderin oder des Spenders, dass sie oder er mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstanden ist, auf dem Postweg (Bst. c).
Die in Ziffer 1.2 aufgeführten Daten muss an die Lebendspende-Nachsorgestelle melden, wer Blut-Stammzellen entnimmt oder medizinische Massnahmen zur Gewinnung von Blut-Stammzellen einleitet, die eine Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderin oder des Lebendspenders erfordern. Die Angaben von Geburtsdatum, Adresse, Geschlecht sowie die Erkennungsnummer dienen der Identifikation und Kontaktaufnahme durch die Lebendspende-Nachsorgestelle (Bst. a-c, j). Die Angaben in den Buchstaben d - i dienen der optimalen Nachsorge der Spenderinnen und Spender. Im Unterschied zur Organspende müssen bei der Spende von Blut-Stammzellen für die Nachsorge gemäss internationalen Standards keine Daten zur beruflichen Tätigkeit und Leistungsfähigkeit erhoben werden. Es genügen eine medizinische Auswertung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders vor der Entnahme sowie medizinische Daten im Zusammenhang mit der Entnahme, insbesondere zu Komplikationen (Bst. d und e). Für die medizinische Nachbetreuung von Blut-Stammzellspenderinnen und Blut-Stammzellspendern ist die Kenntnis darüber, ob der Spender oder die Spenderin zum ersten oder zum zweiten Mal gespendet hat (Bst. f), sowie ob es sich um eine Knochenmarkspende oder eine Spende aus peripherem Blut handelte (Bst. g), von Bedeutung. Sie dient unter anderem dem Vergleich der Nebenwirkungen bei Erstspenden und Mehrfachspenden resp. unterschiedlichen Spendearten. Aus diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen können Richtlinien für die Spende (z.B. über die maximale Anzahl Spenden pro Person) erarbeitet und Spenderinnen und Spender geschützt werden. Die schriftliche Erklärung der Spenderin oder des Spenders, dass sie oder er mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands und der Meldung der Daten einverstanden ist, wird der Nachsorgestelle auf dem Postweg zugestellt (Bst. i).
Die Daten in Ziffer 2.2 muss sowohl melden wer Organe entnimmt, als auch wer Blut-Stammzellen entnimmt oder Massnahmen zur Gewinnung von Blut-Stammzellen einleitet, die eine Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderin oder des Lebendspenders erfordern. Bei der Lebendspende von Organen muss die gemeinsame Einrichtung zudem Informationen zum Alter und Geschlecht der Spenderinnen und Spender haben (Ziffer 2.1), um die Deckung des Lebendspende-Nachsorgefonds berechnen zu können. Die Daten müssen der Lebendspende-Nachsorgestelle gemeldet werden. Diese leitet sie an die gemeinsame Einrichtung weiter. Die Angaben zur Empfängerin oder zum Empfänger in den Buchstaben b - f und die Angaben zum Versicherer nach Ziffer 3 benötigt die gemeinsame Einrichtung, um die Pauschale für die Nachsorge von Lebendspenderinnen und Lebendspendern bei der zuständigen Versicherung einzufordern.
Anhang 1b Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspen-
derinnen und Lebendspendern
Da die Nachsorge nach einer Organ-Lebendspende und einer Blut-Stammzellspende unterschiedlich lange andauert und unterschiedliche Kosten verursacht (vgl. Ziff. 3.1.1 und 3.3.1 der Botschaft15), werden zwei unterschiedliche Pauschalen festgelegt.
Im Gesetzesentwurf war vorgesehen, dass der Bund die Hälfte der administrativen Registerführungskosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern übernehmen wird und die andere Hälfte von den Versicherern mit der Pauschale abgegolten wird.
15 Botschaft zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. März 2013, abrufbar unter www.bag.admin.ch/revision-txv