Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
satz 2 und 3 beziehen sich auf Gesuche zur Anerkennung von Nachdiplomstudien, die auf keinem Rahmenlehrplan beruhen. Grundsätzlich soll dieses Gesuch über dieselben Punkte Auskunft geben, wie das Anerkennungsgesuch für Bildungsgänge.
Nachdiplomstudien sind ein Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen und bauen in der Regel auf den vermittelten Inhalten und Kompetenzen eines Bildungsgangs auf. Sie sind deshalb Bildungsanbietern vorbehalten, die am jeweiligen Standort bereits einen anerkannten oder einen sich im Anerkennungsverfahren befindenden Bildungsgang anbieten (Abs. 2 Bst. e). Diese Bestimmung entspricht der aktuellen Praxis des SBFI, die nun auf Verordnungsstufe verankert wird. Beruhen Nachdiplomstudien auf einem Rahmenlehrplan, kann von dieser Anforderung abgewichen werden.
Wie die Gesuche um Anerkennung eines Bildungsgangs müssen auch die Gesuche betreffend Nachdiplomstudien über die zuständige kantonale Stelle eingereicht werden (Abs. 3).
Art. 18
Das SBFI prüft gemäss Artikel 18 das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung Anerkennungsverfahrens. Dies entspricht der aktuellen Praxis und wird nun auf Verordnungsstufe festgehalten.
Art. 19
Artikel 19 macht den Anerkennungsprozess transparenter, indem die heutige Praxis abgebildet wird. Das Anerkennungsverfahren umfasst die Überprüfung eines Referenzlehrgangs durch zwei unabhängige Expertinnen oder Experten (Abs. 1). Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden der EKHF die Einhaltung der Bestimmungen der MiVo-HF und des entsprechenden Rahmenlehrplans.
Art. 20
Neben der bislang in Artikel 17 festgehaltenen Entscheidinstanz über die Anerkennung beschreibt Artikel 20 neu auch die Wirkung der Anerkennung. Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berechtigt, als höhere Fachschule, den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen. Das SBFI wird zu Informationszwecken eine Übersicht über höhere Fachschulen mit anerkannten Bildungsgängen und Nachdiplomstudien führen.
Art. 21
Artikel 21 führt eine der Qualitätsentwicklung förderliche Regelung ein, wonach nach einer Änderung des Rahmenlehrplans (vgl. Art. 11) die Auswirkungen auf die Anerkennung der betroffenen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien überprüft werden. Es obliegt dem SBFI auf Gesuch der jeweiligen Trägerschaft bzw. auf Antrag der EKHF zu entscheiden, ob das Ausmass der Änderung eine komplette Neuanerkennung der Bildungsgänge notwendig macht, oder ob vereinfachte Verfahren zum Zug kommen können.
Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen, wird neu auf sieben Jahre befristet (Abs. 2). Es entspricht dem Charakter von Nachdiplomstudien, dass sie sich schnell an sich verändernde Arbeitsmarktbedingungen und -bedürfnisse anpassen müssen. Es ist deshalb anzunehmen, dass nach sieben Jahren inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden, die eine Überprüfung des Nachdiplomstudien begründen. Auch hier entscheidet das SBFI auf Gesuch des jeweiligen Bildungsanbieters bzw. Antrag der EKHF über den Umfang des erneuten Anerkennungsverfahrens.
Mit Absatz 1 und 2 wird auch die Aufsicht der Kantone vereinfacht, da sie die inhaltliche Qualitätssicherung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, insbesondere die Umsetzung des jeweiligen Rahmenlehrplans, nicht mehr sicherstellen müssen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dies im Sinne einer einheitlichen Praxis und einer Senkung des Aufwands auf Seiten der einzelnen Kantone angezeigt ist
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