Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten

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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF

Zusätzlich zu den Bildungsgängen HF können Bildungsanbieter, die bereits über einen anerkannten Bildungsgang HF verfügen, Nachdiplomstudien HF anerkennen lassen. Diese sind ein Weiterbildungsangebot für Personen mit einem Tertiärabschluss. Die Titel der Nachdiplomstudien HF sind ebenfalls eidgenössisch geschützt.

1.2 Rechtliche Grundlage - Historie

Die rechtlichen Grundlagen der Angebote der höheren Fachschulen bilden das Berufsbildungsgesetz (BBG)3, die Berufsbildungsverordnung (BBV)4 und insbesondere die MiVo-HF. Diese wurde vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Jahr 2005 erlassen. Mit dem Inkrafttreten des neuen BBG im Jahr 2004 und der MiVo-HF im Jahr 2005 wurden erstmals einheitliche Anforderungen geschaffen, die für die unterschiedlichen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen sämtlicher Bereiche anwendbar sind. Anstelle von vormals neun Einzelverordnungen, wurde eine Rahmenverordnung erlassen.

Die höheren Fachschulen und ihre Angebote zeichneten sich bis zu diesem Zeitpunkt durch eine grosse Heterogenität aus. Der Bedarf nach einheitlichen Mindestvorschriften für alle Angebote höherer Fachschulen entstand erst Ende der Neunzigerjahre u. a. im Zuge der Gründung der Fachhochschulen. Die unterschiedlichen kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen der Angebote der höheren Fachschulen hatten eine klare Positionierung zunächst verhindert. Eine einheitliche Profilierung und damit Positionierung wurde mit der Revision des BBG eingeleitet. Mit dessen Inkrafttreten im Jahr 2004 wurden die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst von der Kantons- auf Bundesebene verschoben. Weiter wurde der Bereich Land- und Waldwirtschaft, der bis zu diesem Zeitpunkt Teil eines eidgenössischen Spezialgesetzes war, in das BBG integriert. Diese Zusammenlegung sämtlicher Bereiche auf Bundesebene im Berufsbildungsbereich wurde genutzt, um auch die bestehenden Vorschriften auf Bundesebene (z. B. der Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung) zusammenzufassen und zu harmonisieren5. Die ersten Bildungsgänge gestützt auf das BBG von 2004 und der MiVo-HF von 2005 wurden im Jahr 2009 anerkannt. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die überwiegende Mehrheit der nach altem Recht anerkannten Bildungsgänge und Nachdiplomstudien HF das Anerkennungsverfahren gemäss den seit 2005 geltenden Mindestvorschriften durchlaufen bzw. stehen vor dem Abschluss.

2 Revision der MiVo-HF

2.1 Revisionsprozess

Seit Inkrafttreten der MiVo-HF im Jahr 2005 wurden keine Anpassungen am Kern der Verordnung vorgenommen. Einzig die Anhänge wurden für die Aufnahme neuer Fachrichtungen bzw. Bildungsgänge und der dazugehörigen geschützten Titel in regelmässigen Abständen revidiert.

Mit der neurechtlichen Anerkennung von fast allen Bildungsgängen und Nachdiplomstudien, die nach altem kantonalen oder Bundesrecht anerkannt waren, konnte das übergeordnete Ziel der MiVo-HF von 2005, nämlich die Harmonisierung der verschiedenen Fachbereiche, erreicht werden. Im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung des Bereichs der höheren Fachschulen hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Ende 2014 das Projekt für die Revision der MiVo-HF eingeleitet.

In einem ersten Schritt wurden die OdA, die Bildungsanbieter, die Dachverbände sowie die Kantone gebeten, ihre Einschätzung zum Anpassungsbedarf der MiVo-HF abzugeben. Die dabei aufgeworfe-

3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10)

4 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101)

5 Weber et al. (2001). Harmonisierung der Höheren Fachschulen. Bestandesaufnahme der Bildungsprogramme im nichthochschulischen Tertiärbereich (Zusammenfassung). Bern. 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 3/15