Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
Die Rahmenlehrpläne sind gemäss Absatz 2 Buchstabe a der Ort um festzulegen, welche EFZ oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zum jeweiligen Bildungsgang sind.
Nach Buchstabe b sind ebenfalls im Rahmenlehrplan allfällige über Buchstabe a hinausgehende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen zu regeln (z.B. Anzahl Jahre Berufserfahrung, Eignungsabklärung etc.). Diese wurden bis anhin in den Anhängen bestimmt, wobei die Konsistenz zwischen MiVo-HF, betroffenem Anhang und jeweiligem Rahmenlehrplan aktuell in mehreren Fällen nicht gegeben war.
Bestehen bezüglich einzelner Berufe internationale Standards, so sind diese gemäss Absatz 3 im Interesse der internationalen Vergleichbarkeit zusätzlich zu den Mindestanforderungen aus der MiVo-HF zu berücksichtigen und im Rahmenlehrplan festzuhalten.
Werden für Nachdiplomstudien Rahmenlehrpläne erlassen, ist ein Abschluss auf Tertiärstufe Zulassungsvoraussetzung. Die weiteren Bestimmungen gelten sinngemäss.
Art. 10
Artikel 10 orientiert sich an Artikel 25 BBV an und macht explizit, welche Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rahmenlehrplans durch das SBFI erfüllt sein müssen.
Bei der Eingabe eines Gesuchs um Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss die Trägerschaft die zur Beurteilung der Prüfpunkte notwendigen Unterlagen ans SBFI einreichen.
Voraussetzung für die Genehmigung eines Rahmenlehrplans ist zudem die Einhaltung der generellen Bestimmungen der MiVo-HF (vgl. Bst. a), beispielsweise betreffend Umfang der Bildungsgänge.
Mit der in Buchstabe g vorgesehenen Durchführung einer Konsultation zum Entwurf eines Rahmenlehrplans wird einerseits der Branche, den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen die Möglichkeit gegeben, sich zu einem konkreten Entwurf zu äussern. Andererseits wird so der Prozess vereinfacht, da keine vorgängige Aufnahme des Bildungsgangs in den Anhang der MiVo-HF notwendig ist. Nach erfolgter Genehmigung des Rahmenlehrplans ist im Anhang der MiVo-HF der Rahmenlehrplan mit Genehmigungsdatum, die Bezeichnung des Bildungsgangs und der geschützte Titel aufzunehmen. Diese Änderung des Anhangs ist neu lediglich zu veröffentlichen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe e PublG11 ist die MiVo-HF als übriger rechtsetzender Erlass der Bundesbehörde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zu veröffentlichen. Der Anhang der MiVo-HF gilt ebenfalls als rechtsetzend und muss veröffentlicht werden, da der betreffende Rechtstext (z.B. Art. 6 oder 7 MiVo-HF) auf den Anhang verweist (vgl. Art. 6 PublV12). Entsprechend ist der formale Veröffentlichungsprozess zu beachten. Dieser Prozess bedingt eine Ämterkonsultation und dauert im Regelfall nicht länger als drei Monate.
Art. 11
Wie bisher genehmigt das SBFI Rahmenlehrpläne auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen.
Ebenfalls wie bisher (aktueller Art. 7 Abs. 4) ist eine periodische Überarbeitung der Rahmenlehrpläne vorgesehen, um Aktualität und Praxisbezug zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieses Prozesses ist eine Neugenehmigung des jeweiligen Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen. Diese Neugenehmigung nimmt das SBFI zum Anlass, gemäss Artikel 21 Absatz 1, die Anerkennung der Bildungsgänge zu überprüfen. Die geltenden Rahmenlehrpläne werden mit Genehmigungsdatum in den Anhhängen 1 und 2 aufgeführt (Abs. 3).
11Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG;
SR 170.512)
12 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1) 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 8/15