Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur höheren Berufsbildung sind in Artikel 26 Absatz 2 BBG und Artikel 29 Absatz 1 BBG geregelt und werden in Artikel 9 noch konkretisiert.
Art. 3
Die MiVo-HF vom 11. März 2005 hat die Unterscheidung des Umfangs von Bildungsgängen, die auf einschlägigen EFZ aufbauen und Bildungsgängen, die auf anderen Abschlüssen der Sekundarstufe II aufbauen, eingeführt. Hintergrund für die Vorgaben an Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen, waren primär die damals neu einzugliedernden Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst.
Mittlerweile bestehen auch in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst einschlägige EFZ, weshalb sich auch in diesen Bereichen diverse Bildungsgänge im Umfang von 3600 Lernstunden etabliert haben und keine speziellen Vorgaben mehr nötig sind.
Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 deshalb generell einen Mindestumfang der Bildungsgänge von 3600 Lernstunden vor. Längere Bildungsgänge sind selbstverständlich weiterhin möglich und im Sinne der Berücksichtigung von internationalen Standards oder des Umfangs der zu vermittelnden Kompetenzen auch teilweise notwendig. Dies gilt insbesondere für Bildungsgänge, die nicht auf einschlägigen EFZ aufbauen. Die Bildungsgänge können Vollzeit oder Teilzeit angeboten werden. Die Anzahl Lernstunden ist nicht von der Angebotsform abhängig. Die Dauer und Angebotsformen werden im jeweiligen Rahmenlehrplan festgelegt.
Der vormalige Artikel 4 Absatz 3, der die Anrechenbarkeit von Berufstätigkeit bei berufsbegleitenden Bildungsgängen regelte, wurde neu in Artikel 3 Absatz 2 integriert. Hintergrund für die Anrechnung von begleitender einschlägiger Berufstätigkeit an einen Bildungsgang ist die Überlegung, dass im Rahmen dieser Praxis Lerninhalte umgesetzt, eingeübt und gefestigt werden können. Begleitende einschlägige Berufstätigkeit und Praktika haben somit dasselbe Ziel und sollten gleich behandelt werden.
Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 2 vor, dass mindestens 2880 Lernstunden10 ausserhalb von praktischen Bestandteilen stattfinden.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass praktische Bestandteile Praktika oder begleitende einschlägige Berufstätigkeit umfassen. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn die Berufstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt.
Um beurteilen zu können, wann es sich um eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit handelt, ist neu vorgesehen, dass die Rahmenlehrpläne auch die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen definieren (vgl. Art. 9).
Bei Bildungsgängen, die länger als 3600 Lernstunden dauern, muss der in Absatz 2 definierte Anteil Lernstunden nicht zwingend prozentual erhöht werden, da die längere Dauer darauf zurückgeführt werden kann, dass keine einschlägigen EFZ bestehen und deshalb im Rahmen des Bildungsgangs praktische Erfahrung vermittelt werden muss.
Art. 4
Artikel 4 übernimmt den früheren Artikel 5.
Art. 5
Artikel 5 übernimmt diejenigen Abschnitte des früheren Artikels 9, die sich auf die Bildungsgänge beziehen.
Mit der in Absatz 3 und bisher in Artikel 9 Absatz 4 definierten Mitwirkung der OdA in den abschliessenden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten wird der relevante Praxisbezug si-
10 Lernstunden umfassen gemäss Artikel 42 Absatz 1 BBV „Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika.“ 320/2011/06211 \ COO.2101.108.3.435389 6/15