Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/60: Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) · 15 Seiten
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Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo-HF
chergestellt. Die Mitwirkung der Experten erfolgt in erster Linie durch den Einbezug in die Erstellung der Prüfungsunterlagen und/oder durch den Einsatz als Prüfungsexperten.
Art. 6
Artikel 6 zeigt die Titelzusammensetzung für eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge von höheren Fachschulen. Der Anhang zur MiVo-HF führt neu die Bezeichnung des Bildungsgangs sowie den geschützten Titel auf. Dies führt zu mehr Übersichtlichkeit und Transparenz.
2. Abschnitt: Nachdiplomstudien
Art. 7
Artikel 7 bündelt die strukturellen Anforderungen an Nachdiplomstudien, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren.
Absatz 1 macht zudem eine Aussage über die Ausbildungsziele von Nachdiplomstudien. Diese waren in den Mindestvorschriften von vor 2005 bereits definiert. Sie sollen zu einer besseren Positionierung der Nachdiplomstudien im Bildungssystem beitragen.
3. Abschnitt: Rahmenlehrpläne
Der 3. Abschnitt bündelt die Vorgaben zu den Rahmenlehrplänen. Das Instrument des Rahmenlehrplans wird gestärkt, indem einzelne Bestimmungen, die bisher in den Anhängen zur MiVo-HF aufgeführt waren, neu in die Rahmenlehrpläne zu integrieren sind.
Der neue Aufbau des Abschnitts zu den Rahmenlehrplänen erlaubt es zudem, den Prozess der Erarbeitung von Rahmenlehrplänen zu vereinfachen. So wird es künftig nicht mehr notwendig sein, vor der Erarbeitung eines Rahmenlehrplans eine entsprechende Fachrichtung bzw. den Bildungsgang in die MiVo-HF aufzunehmen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen und der Prozess für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen klarer dargestellt.
In Absatz 6 wird festgehalten, dass bei Nachdiplomstudien, die auf Rahmenlehrplänen beruhen, im Anhang 2 das Nachdiplomstudium und der geschützte Titel aufgeführt werden.
Art. 8
Artikel 8 basiert auf dem ursprünglichen Artikel 6. Um die Rolle der OdA bei der Entwicklung von Rahmenlehrplänen zu stärken und so den für die höhere Berufsbildung charakteristischen Praxis- bzw. Arbeitsmarktbezug zu gewährleisten, werden die OdA an erster Stelle genannt. Sie stehen in der Hauptverantwortung für die Entwicklung von Rahmenlehrplänen. Der Begriff «Organisationen der Arbeitswelt» ist grundsätzlich in Artikel 1 Absatz 1 BBG verankert. Im vorliegenden Kontext werden in erster Linie Berufsverbände als OdA verstanden. Weiter arbeitet der Bund in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen OdA zusammen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BBV).
Art. 9
In Artikel 9 werden wie bis anhin in Artikel 7 die Inhalte der Rahmenlehrpläne festgelegt.
Gegenüber der aktuellen Regelung kommen in Absatz 1 Buchstabe e auch die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens dazu, diese waren früher in den Anhängen der MiVo-HF geregelt. Ebenfalls neu ist Buchstabe f, der vorsieht, die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen festzulegen. Die Notwendigkeit, gemäss Buchstabe a die genaue Bezeichnung des Bildungsgangs sowie den vorgesehenen Titel im Rahmenlehrplan festzuschreiben, ergibt sich aus dem Genehmigungsprozess für Rahmenlehrpläne und der vereinfachten Nachführung des Anhangs der MiVo-HF (vgl. Art. 23). Es sind auch wie bisher nach Buchstabe c die Angebotsformen festzulegen. Dabei ist aufzuführen zu welchen Anteilen und in welcher Form die Lernstunden stattfinden, sei dies als Kontaktstunden, Selbststudium oder auch praktische Bestandteile.
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